Abrechnung Unterbevollmächtigung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Dane129
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#11

17.06.2014, 14:31

M.M.n. ist aber dann grundsätzlich zu unterscheiden: Was kann der Ubev im Rahmen seiner Beauftragung gegenüber dem ProBev abrechnen und was kann der ProBev gegenüber seinem Mandanten abrechnen?

Hinsichtlich TG: Bin ich selber auch der Ansicht, dass nur eine TG angefallen ist

Hinsichtlich Reisekosten: Bin ich der Ansicht, dass der Ubev diese nur gegenüber dem ProBev abrechnen kann, dieser die Kosten aber nicht an den Mandanten weiterverrechnen darf, da er einen Ubev am Gerichtstag hätte beauftragen können. Evtl. war der ProBev der Meinung, dass die weiteren Termine am Prozessgericht stattfinden und dann wären keine weiteren Reisekosten i.S.d. Nrn. 7000 ff angefallen
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#12

17.06.2014, 17:55

Hmmm....ich gehe ja fast davon aus, dass es ein Rechtsstreit in Bayern ist und da heißt es: 1 x Gerichtstag, immer Gerichtstag

In NRW kannte ich das gar nicht. Da wurden die Termine immer an dem Ort des Arbeitsgerichts abgehalten.

Ich habe auch noch keinen Fall gesehen, wo 1 x ein Termin an einem Ort und der nächste Termin an einem anderen Ort stattfindet. Der HBV hatte, glaub ich, keine Ahnung vom Gerichtstag und hätte sich vielleicht mal vor Beauftragung erkundigen sollen. Wenn Ihr natürlich mit dem HBV Kostenteilung ausgemacht habt, dann könnt Ihr natürlich auch keine Reisekosten in die Abrechnung herein bringen, da, wie Du für mich richtig ausführst, diese vom Mandanten nicht verlangt werden können.
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#13

18.06.2014, 09:19

Für mich stellen sich noch zwei Fragen:

- Warum sollten wir nicht die Reisekosten nach Nrn. 7000 ff verlangen können? Es kann nicht zu unseren Ungunsten sein, wenn der ProBev einen Ubev am Ort des Gerichts, nicht jedoch am Ort des Gerichtstages mit der Vertretung beauftragt?

- Der gemeinsame Mandant war wohl zunächst mit einer Beauftragung eines Ubev einverstanden (davon gehe ich aus) und verlangte jedoch dann im Hinblick auf den dritten Termin die Anwesenheit des ProBev: Insoweit sind für mich eindeutig die TG und Reisekosten beim ProBev angefallen und in der Kostenteilung zu berücksichtigen, da der entsprechenden Auftrag so vom Mandanten erteilt wurde. Insoweit stellt sich für mich abschließend doch wieder die Frage, ob nicht beide Vertreter die TG abrechnen können, da für beide Fälle (Beauftragung des Ubev sowie Vertretung durch den ProBev im dritten Termin) das Einverständnis vom Mandanten bzw. der Auftrag vorlag.

<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 21. Auflage, Nr. 3401 VV, Rn. 77:
Eine TG entsteht beim ProBev aber, wenn er
- an einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin selbst teilnimmt, z. B. neben dem Ubev oder nur in einem Termin, während ein anderer vom Ubev wahrgenommen wird, z.B. bei einem ersuchten Richter wg. einer Zeugenvernahme

- oder selbst einen vom Gerichtssachverständigen anberaumten Termin wahrnimmt

- oder selbst Vermeidungs- bzw. Erledigungsgespräche i.S.d. VV Vorbm. 3 Abs. 3 S. 1 Alt. 3 führt

- oder bei einer schriftlichen Entscheidung in einer eine TG auslösende Weise mitwirkt (Anmerkung zu Nr. 3104) oder ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.

In diesen Fällen kann es sein, dass sowohl der Ubev als auch der ProBev eine TG verdienen.
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#14

18.06.2014, 12:59

Dane129 hat geschrieben: - Warum sollten wir nicht die Reisekosten nach Nrn. 7000 ff verlangen können? Es kann nicht zu unseren Ungunsten sein, wenn der ProBev einen Ubev am Ort des Gerichts, nicht jedoch am Ort des Gerichtstages mit der Vertretung beauftragt?
Das ist echt ein blöder Fall. Selbstverständlich seid Ihr berechtigt die Reisekosten abzurechnen. Ob diese gegenüber dem Mandanten abrechenbar bzw. berechtigt sind oder nicht, ist eigentlich eine Sache des HBV und nicht des UBV. Denn der HBV hat Euch ja beauftragt, nicht der Mandant. Meine Antwort zielte eher darauf, dass man das gegenüber dem Mandanten nicht abrechnen kann und selbstverständlich wird der HBV nicht einer Gebührenteilung zustimmen über Gebühren, die er seinem Mandanten nicht ohne Weiteres berechnen kann. Genau da seh ich das Problem. Mach die Abrechnung einfach so und um Diskussionen mit dem HBV werdet Ihr nicht herumkommen.


Dane129 hat geschrieben: - Der gemeinsame Mandant war wohl zunächst mit einer Beauftragung eines Ubev einverstanden (davon gehe ich aus) und verlangte jedoch dann im Hinblick auf den dritten Termin die Anwesenheit des ProBev: Insoweit sind für mich eindeutig die TG und Reisekosten beim ProBev angefallen und in der Kostenteilung zu berücksichtigen, da der entsprechenden Auftrag so vom Mandanten erteilt wurde. Insoweit stellt sich für mich abschließend doch wieder die Frage, ob nicht beide Vertreter die TG abrechnen können, da für beide Fälle (Beauftragung des Ubev sowie Vertretung durch den ProBev im dritten Termin) das Einverständnis vom Mandanten bzw. der Auftrag vorlag.

Das ist Spekulation. Aus welchen Gründen hier erst ein UBV für die Terminsvertretung beauftragt wurde ist nicht (und anscheinend auch nicht bei Euch) ersichtlich. Sollte es tatsächlich so sein, dass der Mandant darauf bestanden hat, dass der dritte Termin dann doch vom HBV wahrgenommen wird, dann wären selbstverständlich 2 TG´s abrechenbar. Mach einfach mal Deine Rechnung ganz normal mit Reisekosten und 2 TG´s. Vielleicht zahlt der HBV ja einfach (auch wenn ich das bezweifele).
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#15

18.06.2014, 13:10

:thx

Ich werde es mal versuchen, über den Ausgang gebe ich dann nach Abschluss bescheid :wink:
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