Hallo ihr Lieben und (Gott sei Dank!) vielwissenden Kollegen
Ich habe eine kurze Frage:
Wir haben Auftrag bekommen vom Mandanten (Gläubiger) für Mahnverfahren inkl. VB-Erwirkung in 2009. Dann wurde uns 2010 mitgeteilt, dass der Schuldner in 2009 die EV abgegeben hatte. Wir warteten dann zu.
Im November 2013 gaben wir den ZV-Antrag in Auftrag und sind jetzt "fertig".
So. Jetzt hab ich schonmal abgerechnet (2010), nämlich die Geschäftsgebühr und die Mahnverfahrensgebühren, TKP, etc. Bleiben noch die Gebühren für die Vollstreckung. Da wir die Vollstreckung erst 2013 in Angriff genommen haben, und auch dann erst für die Vollstreckung beauftragt wurden, kann ich da jetzt nach neuem RVG abrechnen?
Oder ist das unser "Pech", wenn wir darauf warten mussten, dass wir wieder vollstrecken können und der Auftrag aus 2009 fürs Mahnverfahren ist ausschlaggebend?
Bitte helft mir und meinem Matsch-Hirn am Freitagmittag noch ganz kurz!
Danke euch
Altes oder neues RVG?
- bdrae
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Aus Stolpersteinen, die sich einem in den Weg legen, kann man Treppen zum Himmel bauen.....
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- BaumN
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Ich würde mal behaupten, dass - da es sich ja um eine eigene Angelegenheit bei der ZV handelt - neues Recht anzuwenden ist, wenn Euch der Mandant erst im November 2013 mit der ZV beauftragt hat.
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Man sieht nur mit dem Herzen gut. Das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
Antoine de Saint-Exupéry
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- bdrae
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Super, danke! Das wollte ich hören
Schönes Wochenende euch!!!
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