MB, streitiges Verfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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wissensdurst
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#1

13.06.2014, 10:35

Haben einen MB vor dem 1.8.13 beantragt, gegen den hat die Gegenseite auch vor dem 1.8.13 Widerspruch eingelegt. Die Anspruchsbegründung ist dann nach 1.8.13 erfolgt.

Jetzt müssen die Kosten gequotelt werden und die Gegenseite rechnet ihre Gebühren komplett nach neuem Recht ab. Der Widerspruch gegen den MB hat schon der anwaltliche Vertreter eingelegt, war also bereits vor dem 1.8.13 beauftragt oder könnte er sich damit rechtfertigen, dass das nur das Mahnverfahren betraf und nicht das anschließende streitige Verfahren?
tiko73

#2

13.06.2014, 10:47

Wann war denn die Abgabe??
Für den Widerspruch sehe ich die Gebühren aber auch nur nach altem Recht, wenn der vor dem 1.8. war.
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wissensdurst
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#3

13.06.2014, 10:55

Die Abgabe war nach dem 1.8.
Silke88
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#4

13.06.2014, 11:01

Die Gebühren für den Widerspruch sind nach altem Recht zu berechnen. Maßgebend ist immer die Auftragserteilung.
tiko73

#5

13.06.2014, 11:22

Dann wird das streitige Verfahren nach neuem Recht abgerechnet.
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wissensdurst
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#6

13.06.2014, 11:26

Ok danke
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NicoleH
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#7

13.06.2014, 22:17

bei deinem beispiel ist es hin wie her. nachdem die widerspruchsgebühr voll im streitigen verfahren angerechnet wird, wäre es eigentlich egal, nach welchem recht er abrechnet. übrig bleibt als "zusatz" ja eh nur die Auslagenpauschale vom mahnverfahren.

LG und schönes we
Die Wahrheit ist irgendwo da draußen - oder im RVG.
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