Erlass eines weiteren ersten Versäumnisurteils

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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conni
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#1

23.05.2014, 16:52

Hallo, alle zusammen,
ich habe hier folgendes abzurechnen:

VU, Beklagter legt Einspruch ein, kommt nicht zum Termin, es ergeht mangels Nachweises einer ordnungsgemäßen Zustellung des ersten VU erneut ein weiteres erstes VU.

Wie rechne ich ab?? So, als ob es ein erstes VU ist?
1,3 Verfahrensgeb.
0,5 Terminsgeb. + .... Auslagen pp.

So eine Angel. habe ich noch nie gehabt :oops: Bitte daher um Eure Hilfe,

Allen ein schönes Wochenende
conni
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#2

26.05.2014, 10:57

niemand?? :oops:
Minimaus
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#3

26.05.2014, 11:13

Würde sagen Du hast richtig abgerechnet. Die TG entsteht ja immer nur einmal (ja, gibt Ausnahmen) aber in der Regel fällt sie in einem Verfahren nur einmal an, also hier auch nur einmal...
conni
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#4

26.05.2014, 11:35

Ja, ich weiß, dass jede Gebühr in der Regel nur einmal anfällt. Es geht mir hier nur um die Höhe der Terminsgebühr. Muss ich die Angelegenheit nun wie ein erstes VU behandeln??? oder kann ich die Terminsgebühr erhöhen??

Eine 1,2 Termingsgebühr entsteht ja aufgrund

- eines im vorbereitenden Verfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO vorausgegangenen Versäumnisurteils oder

- eines im ersten Verhandlungstermin ergangenen Versäumnisurteils und

der Anwalt an dem ersten Versäumnisurteil mitgewirkt hat.

Da hier ja ein zweites erstes VU ergangen ist, bin ich mir nicht sicher, ob die Sache wie ein erstes VU zu behandeln ist. :oops:
Janaaa
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#5

26.05.2014, 11:37

Ich würde allerdings eine 1,2 Terminsgebühr abrechnen bei einem 2. Versäumnisurteil oder nicht?
conni
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#6

26.05.2014, 12:13

ja, normalerweise ja, aber hier ist ja ein zweites erstes VU ergangen ... :-|
conni
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#7

27.05.2014, 10:52

wirklich niemand??? :wink2
Ulili
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#8

27.05.2014, 11:15

Bei einem ersten VU kann eine 0,5 Gebühr gem. Nr. 3105 VV RVG berechnet werden. Bei einem zweiten VU fällt dann eine 1,2 gem. Nr. 3104 VV RVG an. Die erste 0,5 kann aber nicht stehen bleiben, da diese von der 1,2 Gebühr geschluckt werden würde, da grundsätzlich nur eine Terminsgebühr von 1,2 (höchstens) entstehen kann.

So habe ich es zumindest verstanden.

VG :wink1
conni
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#9

27.05.2014, 11:24

:thx ich war mir nur nicht sicher, ob ich eine 1,2 Terminsgebühr berechnen kann, da im Protokoll ausdrücklich steht, dass mangels Nachweises einer ordnungsgemäßen Zustellung des ersten Versäumnisurteils nur der Erlass eines weiteren ersten Versäumnisurteils in Betracht kommt.
Dieses dürfte jetzt hinsichtlich der bei uns entstandenen Gebühren nicht zu berücksichtigen sein, oder?
Da wir PKH für unseren Mdten haben, berechne ich jetzt die 1,2 Terminsgebühr, mal schauen, was passiert ...

ganz lieben Dank nochmals :wink1
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