Wir haben Ende Oktober eine Klage für Kläger 1 und Kläger 2 gegen Beklagten eingereicht. Nach gerichtlichem Hinweis wurde die Klage für Kläger 2 am 19.12. zurückgenommen. Am 24.12. erfolgte Vertretungsanzeige des Beklagten und am 6.1. ein Anerkenntnis für Kläger 1 und 2, am 13.1. dann Anerkenntnis nur für Kläger 1
Kosten: Gerichtskosten Kläger 2 und Beklagte jeweils 50 %, außergerichtliche Kosten von Kläger 1 trägt Beklagter, außergerichtliche Kosten Kläger 2 trägt dieser selbst, außergerichtlich Kosten des Beklagten trägt Kläger 2 zu 50 % übrige Kosten trägt Beklagte selbst
Streitwert bis 19.12 XXXX€
Streitwert ab 20.12. XXX €
Beklagter beantragt jetzt Kostenfestsetzung gegen Kläger 2 aus Streitwert XXXX € von 1,3 Verfahrensgebühr. Ist das richtig? Dürfte dieser nicht eigentlich nur aus Streitwert XXX € abrechnen oder ggf. gar nicht, da wir ja bereits vor seiner Vertretungsanzeige die Klage des Klägers 2 zurückgenommen haben?
Kostenfestsetzung
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Es kommt nicht darauf an, wann er die Verteidigungsanzeige eingereicht hat, sondern wann er den Anwalt mit der Vertretung beauftragt hat. Im Hinblick darauf, dass hier aber kein Sachantrag vor der Klagerücknahme erfolgt ist, halte ich hier nur eine VG nach 3101 von 0,8 für gerechtfertigt. Der Streitwert bis zum 19.12. ist richtig. Denn die Klage wurde gewiss vor dem 24.12. zugestellt.
Wenn Du nicht sicher bist, ob der Beklagtenvertreter vor dem 19.12. beauftragt war, weil eben die Vertretungsanzeige erst am 24.12. erfolgt ist, dann forder zum Nachweis des Beauftragungsdatums auf. Unabhängig davon, dass, sollte die Beauftragung vor dem 19.12. liegen, lediglich eine 0,8 VG berücksichtigungsfähig sein dürfte.
Wenn Du nicht sicher bist, ob der Beklagtenvertreter vor dem 19.12. beauftragt war, weil eben die Vertretungsanzeige erst am 24.12. erfolgt ist, dann forder zum Nachweis des Beauftragungsdatums auf. Unabhängig davon, dass, sollte die Beauftragung vor dem 19.12. liegen, lediglich eine 0,8 VG berücksichtigungsfähig sein dürfte.
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Sollte der gegnerische Anwalt mit der Vertretungsanzeige aber schon Klageabweisung beantragt haben und er zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der Klagrücknahme hatte, dann wäre m.E. eine 1,3 VG entstanden, die auf Grund der KGE zur Hälfte erstattungsfähig ist.
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Sollte allerdings der Anwalt nur eine Verteidigungsanzeige am 24.12. gefertigt haben ohne Klageabweisungsantrag, bekommt er auch dann nur eine 0,8.
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Also er hat am 24.12. nur die Vertretung angezeigt und für den Rest Fristverlängerung beantragt. Dann hat er am 6.1. anerkannt für beide Kläger und am 13.1., offensichtlich nachdem ihm dann die Klagerücknahme zugestellt wurde, nochmal nur für Kläger 1 anerkannt
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Am 06.01. sollte die Klagerücknahme vom 19.12. wohl längst zugestellt sein. Meiner Meinung nach kriegt der nur eine 0,8 VG im Hinblick auf den zweiten Kläger.
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er kann ja dann beweisen, wann ihm die Klagerücknahme zugestellt wurde. Erstmal musst du es monieren
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Naja. Das klappt bei vielen "abgesoffenen" Abteilungen nicht mal ohne Ferien/Feiertage.Anahid hat geschrieben:Am 06.01. sollte die Klagerücknahme vom 19.12. wohl längst zugestellt sein.