Anrechnung Geschäftsgebühr bei Kostenfests. gegen Gegner

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
lessica1991
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#1

25.04.2014, 13:23

Ich denke die Frage wurde schon 100 mal gestellt, aber ich bin mir immer wieder unsicher:

Wann muss ich bei der Kostenfestsetzung die Geschäftsgebühr anrechen ?
Wenn sie ausgeurteilt ist, dann ists klar.
Was aber wenn nicht ? Wenn Mandant zB volle Geschäftsgebühr gezahlt hat, muss ich dann zB bei Kostenausgleichung anrechnen ? Haben da hier einen Fall wo unstreitig außergerichtlicher Schriftverkehr geführt wurde und bei Kostenausgleichung habe ich angerechnet und Gegenseite nicht ...

Danke für eure Hilfe :)
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#2

25.04.2014, 13:29

Bei der Kostenfestsetzung gegen die Gegenseite spielt es keine Rolle, ob Euer Mandant die Geschäftsgebühr schon bezahlt hat oder nicht.

Allein ausschlaggebend ist, ob die Gegenseite zur Zahlung der Geschäftsgebühr verurteilt wurde oder bereits hierauf eine Zahlung geleistet hat. Nur wenn Du davon eins mit ja beantworten kannst, dann musst Du anrechnen.

Wurde evtl. ein Vergleich geschlossen, und die außergerichtliche Geschäftsgebühr ist darin enthalten? Wenn ja ist sie betragsmäßig genannt?
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#3

25.04.2014, 13:35

und bei Kostenausgleichung ?

In meinem Fall ist keine Geschäftsgebühr ausgeurteilt.
Wir haben aber unstreitig mit Gegenanwalt außergerichtlich ewig verkehrt.
Er rechnet nicht an, ich aber doch....
Kann ich mich auf die Anrechnung bei ihm berufen ?
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#4

25.04.2014, 13:42

Im Gegenteil. Ihr müsst ebenfalls nicht anrechnen.

Du wirfst die Abrechnung mit dem eigenen Mandanten und die Kostenfestsetzung/-ausgleichung durcheinander.
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#5

25.04.2014, 13:49

Also muss ich bei der Kostenausgleichung auch nicht anrechnen, wenn ich die Geschäftsgebühr voll erhalten habe ?
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#6

25.04.2014, 13:55

Nur, wenn der Gegner gezahlt hat/zur Zahlung verurteilt ist. Hast Du schonmal §15a gelesen? Da steht das drin.
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#7

26.04.2014, 12:44

Wie ich oben - und auch Andora Belle - geschrieben haben, egal ob Kostenausgleich oder Kostenfestsetzung mit der Gegenseite, eine Anrechung muss nur erfolgen wenn der Gegner die Geschäftsgebühr (=GG) bereits bezahlt hat oder verurteilt wurde diese zu zahlen. Und wenn er nur einen Teil der angefallenen GG zahlt/verurteilt wurde, dann muss auch nur aus diesem Teil die Anrechnung erfolgen. Es ist unerheblich ob Euer Mandant das bezahlt hat oder nicht.

Anders ist es bei der Abrechnung mit dem eigenen Mandanten - GG erhalten -> dann immer anrechnen.

nochmals

Gegner hat GG gezahlt -> Kostenfestsetzung/Kostenausgleich = Anrechung GG
Gegner hat geringere GG gezahlt/verurteilt als angefallen -> KFA/KAA = Anrechnung der Hälfte der gezahlten/ausgeurteilten GG
Gegner hat nichts bezahlt/wurde nicht verurteilt -> KFA/KAA = keine Anrechnung

Gegenüber Mandant wird wenn GG angefallen und abgerechnet wurde immer angerechnet.
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#8

28.04.2014, 10:05

Ich danke euch. :thx
Jetzt habe ich Klarheit über dieses Thema..

Meine Unbeholfenheit in Bezug auf dieses Thema wird mir hoffentlich verziehen. :oops:
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#9

21.05.2014, 09:21

Ich nochmal :shock:

hatte nun meinen Kostenausgleichungsantrag berichtigt und die geschäftsgebühr nicht angerechnet mit dem hinweis auf § 15a II RVG.

Nun kommt ein Schreiben der Rechtspflegerin: "in v.g. Sache wird bezüglich des berichtigten KfA um ERörterung gesucht, aus welche Gründen VV 2300 RVG nicht angerechnet werden soll".

:shock: :shock: :shock:

Ihr reicht § 15a II RVG anscheinend nicht.... Habt Ihr aussagekräftige Kommentare oder was dergleichen ?
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#10

21.05.2014, 09:29

du kannst einfach noch mal ausführen, dass 1. die Geschäftsgebühr nicht tituliert wurde und 2. der Gegner diese nicht an euch gezahlt hat und wenn der Rechtspfleger immer noch anderer Ansicht ist, dann soll er dir mal entsprechende Rechtsprechung nennen. :wink:
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