Hallo Zusammen. Habe über die Suche nichts wirlich passenden gefunden. Vielleicht könnt ihr mir ja helfend.
Wir haben in der ersten Instanz gewonnen. Gegenseite legte Berufung ein. Wir haben uns bestellt. Gegenseite begründet Berufung. Diese wird uns durch das Gericht zugestellt, dieses weißt aber darauf hin, dass das Berufungsverfahren keine Aussicht auf Erfolg haben wird. Noch bevor unsere Frist zur Berufungsbegründung abgelaufen ist erhalten wir den Beschluss, dass die Berufung zurückgewiesen wird. Wir haben dann eine 1,6 Gebühr festsetzten lassen und den KFB erhalten. Nachdem die Frist zur Zahlung verstrichen ist, habe ich gestern den ZV-Auftrag rausgeschickt. Heute erhalten wir per Post die Erinnerung gegen den KFB der Gegenseite. Diese rügt, dass uns nur eine 1,1-fache Gebühr zustehe, da die Berufung durch Hinweisbeschluss zurückgewiesen wurde. Ich konnte keine Entscheidung dazu finden, vielleicht wisst ihr ja mehr...
Edit: Die berufen sich halt auf den BGH Beschluss vom 03.07. aber dort heißt es ja
"Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt, fällt grundsätzlich nur eine 1,1 - Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG an."
aber das ist ja nicht der Fall, weil die Berufungsbegründung eingegangen und wir uns vorher nur bestellt hatten....
Vielen Dank!
LG,
Kit
Höhe der Berufungsgebühr
- Liesel
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Wenn ihr euch nur bestellt habt und keine Anträge durch euch gestellt wurden bzw. kein Sachvortrag erfolgte, dann entsteht nur die 1,1 VG
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Hallo Zusammen,
darf ich zur Klarstellung mal fragen:
Müssen nur Anträge gestellt werden, d. h. Abweisung der Berufung ? Oder muss auch die Berufungsbegründung eingegangen sein?
Wir haben folgenden Sachverhalt:
Gegner hat Berufung eingelegt, wir haben uns nach Erhalt der Deckungsschutzzusage bestellt, fast 3 Wochen später. Danach haben wir vom Gericht den Hinweis erhalten, dass dem Gegner Gelegenheit zur Berufungsrücknahme gegeben wird, da die Berufungsbegründungsfrist abgelaufen ist.
Jetzt haben wir den Beschluss nach 516 Abs. 3 ZPO erhalten.
Ich würde eine 1,1 Gebühr abrechnen.
Was meint Ihr?
Danke Euch
darf ich zur Klarstellung mal fragen:
Müssen nur Anträge gestellt werden, d. h. Abweisung der Berufung ? Oder muss auch die Berufungsbegründung eingegangen sein?
Wir haben folgenden Sachverhalt:
Gegner hat Berufung eingelegt, wir haben uns nach Erhalt der Deckungsschutzzusage bestellt, fast 3 Wochen später. Danach haben wir vom Gericht den Hinweis erhalten, dass dem Gegner Gelegenheit zur Berufungsrücknahme gegeben wird, da die Berufungsbegründungsfrist abgelaufen ist.
Jetzt haben wir den Beschluss nach 516 Abs. 3 ZPO erhalten.
Ich würde eine 1,1 Gebühr abrechnen.
Was meint Ihr?
Danke Euch
- Anahid
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1,1 ist richtig. Um eine 1,6 erhalten zu können, müsste zum einen der Antrag auf Zurückweisung der Berufung gestellt sein und zum anderen die Berufungsbegründung an Euch zugestellt worden sein. Am zweiten fehlt es, darum 1,1.
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Ist richtig.