Kostenerstattung "präsente Zeugen" - ja oder nein?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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bdrae
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#1

23.04.2014, 15:02

:wink1 Hey hey :wink2

Ich brauche mal wieder euren Rat - hoffe, dass ich das Thema hier richtig ansiedele...

Wir haben einen Fall, in dem wir den Beklagten (Krankenhaus) vertreten. Der Kläger ist mit seiner Ehefrau gemeinsam zum Termin von London aus angereist. Jetzt wollten sie die Fahrt(Flug-)kosten der Ehefrau teilweise erstattet bekommen im Kostenfestsetzungsverfahren. Ich habe dem selbstverständlich widersprochen, weil die Ehefrau nicht geladen war. Jetzt kommt von der Klägervertreterin, dass die Ehefrau ja aufgrund des Vortrags unsererseits als präsente Zeugin anwesend sein musste, weil damit zu rechnen war, dass wir gewisse Punkte bestreiten und die Ehefrau dann hätte aussagen sollen. Deshalb wären die Flugkosten erstattungsfähig. :shock:

Aber wenn das so wäre, dann könnte doch jeder jemanden mitbringen, der eine weitere Anreise hat und diese nicht alleine antreten möchte, und dann sagen, dass derjenige als präsenter Zeuge dabei ist, und dann die Fahrtkosten etc. geltend machen. ODER?! :motz

Also ich find das nicht einleuchtend, diese Argumentation.

Wisst ihr mehr? Evtl. ne Stelle im Gesetz?
Chef möchte selbstverständlich "Beweise" für meine Meinung. 8)

Vielen Dank schonmal und ganz liebe Grüße! :D
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Pepples
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#2

23.04.2014, 15:15

Ist es denn dazu gekommen, dass sie was aussagen musste? Wenn nein, würde ich auch vortragen, dass die Kosten nicht erstattungsfähig gewesen sind, weil keine Ladung erfolgte und auch keine Vernehmung als präsente Zeugin erfolgte.
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Pitt
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#3

23.04.2014, 15:18

Ich schließe mich Pepples an. Wenn die Ehefrau gar nicht als Zeugin geladen war, besteht m. E. kein Kostenerstattungsanspruch. In § 1 JVEG ist geregelt, wer wann anspruchsberechtigt ist.
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Liesel
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#4

23.04.2014, 15:25

Zeugenauslagen können doch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.
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#5

23.04.2014, 15:38

:thx

Wow seid ihr schnell :shock: :!:

Also, die Ehefrau wurde NICHT als Zeugin vernommen - von daher werde ich wohl so argumentieren. Ich kann dann ja auch reinschreiben, dass der Kläger evtl. eine geeignete Stelle mitteilen soll, aus der sich ergibt, dass die Kosten für die präsente Zeugin - die de facto nicht vernommen wurde - erstattungsfähig sind, oder? Und ich schau mal in § 1 JVEG rein... Das kannte ich bis dato noch gar nicht :oops:

@ Liesel: Aber die Fahrtkosten für die Mandantschaft macht man doch im KFA geltend, oder? Und mehr wollen die ja nicht... Deshalb bin ich gar nicht auf die Idee gekommen, dass sie aus diesem Grund nicht erstattungsfähig wären. Aber sind sie in meinen Augen schon - so kenn ich das von anderen Fällen. Aber nur die Fahrkosten, wäre es jetzt noch Verdienstausfall oder sowas, dann hätte ich das auch verneint. :mrgreen:
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#6

23.04.2014, 15:42

§ 1
Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte

(1) Dieses Gesetz regelt
1. die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;
2. die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie
3. die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden.

Eigentlich ja eindeutig.... :pfeif
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Adora Belle
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#7

23.04.2014, 15:42

Die Ehefrau ist doch nicht Partei.
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#8

23.04.2014, 15:47

:shock: hupps :shock:

Stimmt. Ja gut ääääääääää....

Dann werde ich sagen, dass zum Einen nicht im KFA die Zeugenentschädigung stattfindet und zum Anderen schon gar nicht erstattungsfähig weil nicht vernommen - was meinst du?


:oops: wie peinlich :oops:
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#9

23.04.2014, 15:49

:oops: Ich stimme Liesel und Adora Belle zu. Im Kostenfestsetzungsverfahren sind natürlich nur die Parteireisekosten zu berücksichtigen. Wenn nur der Ehemann Partei ist, dann kann er zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstanden sind, dass seine Ehefrau zum Händchenhalten und zustimmend Nicken mitgekommen ist, nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen.
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Liesel
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#10

23.04.2014, 16:10

Es reicht aus, wenn du mitteilst, daß Zeugenauslagen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemacht werden können. Punkt. 8)
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