Berechnung aus § 303 AktG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Kerry_DU
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 3
Registriert: 20.03.2014, 16:47
Beruf: RA-Fachangestellte

#1

22.04.2014, 15:19

Hallo zusammen,

mich beschäftigt derzeit die Frage, nach welchen Vorschriften ich eine Klage aus § 303 AktG abrechne?!

Aus meiner Sicht ist das eine Feststellungsklage und diese würde ich gem. Nr. 3100 VV RVG, etc. abrechnen.

Als Streitwert würde ich den voraussichtlichen "Schaden" nehmen, da es sich um eine positive Feststellungsklage handelt.

Kann mir jmd. (vor allem mit meiner tollen Beschreibung) weiterhelfen?

Vielen Dank im Voraus.

Liebe Grüße aus Duisburg.
vicym6605

#2

22.04.2014, 16:08

Kerry_DU hat geschrieben:Hallo zusammen,

mich beschäftigt derzeit die Frage, nach welchen Vorschriften ich eine Klage aus § 303 AktG abrechne?!

Aus meiner Sicht ist das eine Feststellungsklage und diese würde ich gem. Nr. 3100 VV RVG, etc. abrechnen.

Als Streitwert würde ich den voraussichtlichen "Schaden" nehmen, da es sich um eine positive Feststellungsklage handelt.

Kann mir jmd. (vor allem mit meiner tollen Beschreibung) weiterhelfen?

Vielen Dank im Voraus.

Liebe Grüße aus Duisburg.
Ich würde Streitwertfestsetzung beantragen. Dann hat Du einen Beschluß.

MfG
Kerry_DU
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 3
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#3

23.04.2014, 12:48

Klingt super, danke für die Antwort.

Der Streitwert ist ebenso relevant,, wie die Vorschrift nach der ich abrechne. Würdest Du "ganz normal" die Nr. 3100 VV RVG, etc. nehmen?

Und was würdest Du dem Mandanten sagen, was es kostet, wenn er nach dem Risiko fragt? Ohne Streitwert schwierig, oder?

LG
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