... ja, ich weiß, die Anrechnung ist hier oft genug Thema und ja, ich habe gesucht.
Vielleicht kann mir jemand mit einer Formulierung helfen.
Wir vertreten die Beklagte, die zur Duldung von Modernisierungsarbeiten leider verurteilt wurde.
Der Klägervertreter, der seinen Mandanten auch außergerichtlich vertreten hat, hat in der Klage die außergerichtlichen Gebühren nicht mit eingeklagt als Nebenforderung. Angerechnet im KFA hat er auch nicht.
Aufgrund meines Hinweises, er hätte anrechnen müssen, bekomme ich einen langen Psalm, es müsse nur angerechnet werden, wenn der Kläger oder die Beklagte die außergerichtlichen Gebühren an ihn bezahlt hätte oder die Beklagte im Urteil zur Zahlung verpflichtet worden wäre.
Ich stehe auf dem Standpunkt, es kann nicht zu Lasten unserer Mandantin gehen, wenn der Klägervertreter seine außergerichtlichen Gebühren nicht mit einklagt. Leider habe ich gerade einen kleinen blackout (kein Wunder, so kurz vor dem FA) und habe mit meiner Erwiderung Probleme.
Hat jemand einen Formulierungsvorschlag für mich?
Schönen FA für alle!
Beanstandung der fehlenden Anrechnung
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Meiner Meinung nach hat der KLäger Recht: Er muss nur anrechnen, wenn die vorgerichtlichen Kosten von euch bezahlt oder gegen euch tituliert wären. Euch entsteht doch auch kein Nachteil, denn er hätte sich ja ohnehin aussuchen können, ob er die volle oder die halbe Geschäftsgebühr mit einklagt - in letzterem Fall hättet ihr auch die volle Verfahrensgebühr zu tragen. Irgendwo in Vorbemerkung 3 steht das, glaube ich, bin aber grad nicht in der Kanzlei, um das nachzusehen.
Grüße - sansibar
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Da dürfte das Gericht wohl Recht haben. Außerdem: Wenn er seine außergerichtlichen Gebühren mit eingeklagt hätte, hätte doch euer Mandant in der Summe mehr zu zahlen. Du schreibst doch selbst, dass er zur Duldung verurteilt wurde. Folglich wäre auch die Nebenforderung mit "durchgegangen".
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Du hast tatsächlich ein Blackout. Wenn der Gegner die vorgerichtlichen Kosten mit einklagt, muss er zwar bei der Festsetzung anrechnen, Dein Mandant schuldet dann aber (im Fall des Unterliegens) natürlich mehr, als wenn keine Anwaltskosten eingeklagt werden und demzufolge auch keine Anrechnung erfolgt.
Nichteinklagen+Nichtanrechnung ist ein Vorteil für den Mandanten, und kein Nachteil.
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Ich kann Dir leider keine Formulierung geben, weil ich es wieder gegnerische Anwalt sehe. Es geht doch nicht zu Lasten Eures Mandanten wenn nicht angerechnet wird. Denn er hat keine Geschäftsgebühr gezahlt.