Anrechnung der Beratungshilfegebühren in Familienrecht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Julia78
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#1

25.02.2014, 14:51

Liebe Kollegen,
ich habe ein Problem und hoffe, Ihr könnt mir weiter helfen!
In einer fam. rechtlichen Angelegenheit haben wir Beratungshilfe für Trennung, eSo, Umgang und Trennungs- u. Kindesunterhalt bekommen. Etwas später wurde ein Antrag auf Übertragung der eSo im eA-Verfahren gestellt, VKH wurde bewilligt.
Bei der Beratungshilfe habe ich die Geschäftsgebühr (85 €) + 30 % Erhöhung (25,50), insg. 110,50 € abgerechnet, da die GeschGeb. auch wegen Trennungs- und Kindesunterhalt entstanden ist. Bezahlt wurde es noch nicht, also bin mir nicht sicher, ob es auch so durchgeht.
Ich muss jetzt auch das eA-Verfahren wg. eSo abrechnen. Die Geschäftsgebühr zur Hälfte muss man ja anrechnen. Das ist mir klar. Die Frage ist, ob ich auch die Erhöhung mitanrechnen muss? Ich glaube eher nicht, da die Erhöhung nur wg. des Unterhalts entstanden ist. Was sagt Ihr dazu?
Für Eure Hilfe wäre ich sehr dankbar :D
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niva
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#2

25.02.2014, 15:18

wo kommt bei dir die Erhöhung her?
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Julia78
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#3

25.02.2014, 15:29

Erhöhung, weil Unterhalt für die Mutter und für das Kind geltendgemacht wurde!
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#4

25.02.2014, 16:00

Gibt keine Erhöhung ;)

Ich gebe aber folgendes zu bedenken:

OLG Stuttgart, 17.10.2012 - 8 W 379/11
Amtlicher Leitsatz:

Wird ein Beratungshilfeschein für die Angelegenheiten "Trennung, Scheidung und Folgesachen" erteilt, sind bei einer anschließenden umfassenden Beratung durch einen Rechtsanwalt die vier Komplexe - Scheidung als solche, - das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht), - Fragen im Zusammenhang mit Ehewohnung und Hausrat, - finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung) jeweils als gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheiten zu behandeln, so dass die Beratungsgebühr für insgesamt bis zu vier Angelegenheiten geltend gemacht werden kann. (im Anschluss an OLG Nürnberg NJW 2011, 3108 und OLG Celle NJW 2011, 3109; Aufgabe von OLG Stuttgart FamRZ 2007, 574)
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#5

07.03.2014, 14:50

Danke für den Tipp an JSunny! :thx

aber eine Erhöhung gibt es trotzdem! Zwar sind die Unterhaltsansprüche der Mutter und der Kinder zwei verschiedene Angelegenheiten, da aber eine Geschäftsgebühr, egal ob nach 2300 oder 2503 VV, keine Wertgebühr ist, sondern eine Festgebühr, so ist die Identität des Gegenstandes nicht erforderlich! :D
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Liesel
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#6

07.03.2014, 14:55

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#7

07.03.2014, 19:54

:?:

Von einer Erhöhung habe ich noch nie was gehört.... ich hätte jetzt nur einmal abgerechnet ???

Mache ich auch immer so (eine Abrechnung pro Beratungshilfeschein, sodass ich auch nur einmal Anrechne....) mach ich das die ganze Zeit falsch?
LG Vulpes
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#8

10.03.2014, 11:18

Früher habe ich auch immer ohne Erhöhung abgerechnet. In einer Fortbildung hat uns die Referentin angeraten, in solchen Fällen immer eine Erhöhung vorzunehmen. Ich habe auch beim <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> 20.Auflage, 1008 VV RVG, RdNr. 89, etwas zu diesem Thema gefunden. Das habe ich jetzt versucht. Sobald das Gericht entscheidet, berichte ich davon. :D
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#9

10.03.2014, 12:08

ich hab zwar nur die 18. Auflage aber hier verweist Nr. 89 auf Rn. 189, die ja aussagt, dass es sich um mehrer Gegenstände handelt. was ja JSannys Beitrag auch entspricht und der auch absolut richtig ist.

Was du mit #5 mitteilst, kann ich übrigens auch überhaupt nicht verstehen.
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#10

10.03.2014, 19:58

Also kann ich, wenn ich in einem Beratungshilfeschein mit 4 verschiedene Angelegenheiten habe 4X abrechnen? Jetzt muss ich das nur noch meinerChefin erklären, aber ich leg die Entscheidung von JSunny vor, dann glaubt sie mir das garantiert. Wollte am Anfang mal so abrechnen und dann sagte sie mir, dass ich das nicht machen kann, da es nur ein Beratungshilfeschein und somit eine Angelegenheit sei...
LG Vulpes
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