Sehe ich das richtig, dass der Zugewinn nicht anhängig war? Dann würde ich dafür in der gerichtlichen Rechnung zusätzlich eine 0,8 VV Differenzverfahrensgebühr gem. Nr. 3101 und eine 1,5 Einigungsgebühr VV gem. Nr. 1000 abrechnen, natürlich unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze nach § 15 III RVG, und auch die 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104, jeweils über den Streitwert des Zugewinns. Wenn die Richterin € 25.000,00 festgesetzt hat, was falsch ist, müsst ihr entweder Streitwertbeschwerde machen oder aber danach abrechnen.
Und ich würde auch auf jeden Fall die Terminsgebühr für den Versorgungsausgleich nehmen.
Abrechnung Familienrecht
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Richtig, der Zugewinn war nicht anhängig.
Ich habe das Thema der falschen Verfahrenswerte vor kurzem erst mit einer Kollegin besprochen. Die hat gemeint, dass sie den Mandanten aufschlüsselt, wie sie zu ihrem Wert kommt und darauf hinweist, dass sie - falls der Mandant anderer Meinung ist - sich ihre Rechnung durch die Einlegung einer Beschwerde bestätigen lassen würde.
Sie hat wohl die Erfahrung gemacht, dass die Mandanten damit einverstanden sind....
Schachterlteufel
Ich habe das Thema der falschen Verfahrenswerte vor kurzem erst mit einer Kollegin besprochen. Die hat gemeint, dass sie den Mandanten aufschlüsselt, wie sie zu ihrem Wert kommt und darauf hinweist, dass sie - falls der Mandant anderer Meinung ist - sich ihre Rechnung durch die Einlegung einer Beschwerde bestätigen lassen würde.
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Ich hatte vor Jahren den Fall auch einmal, dass nach einem anderen, als den festgesetzten Streitwert abgerechnet wurde. Das hat richtig Ärger gegeben. Frist für die Streitwertbeschwerde war abgelaufen und in der Klage gegen den Mandanten auf Zahlung der Rechnung sind wir damals schön untergegangen. Da haben seitenlange Ausführungen, warum der Streitwert höher anzunehmen war und dass man nur dem Mandanten zuliebe auf eine Streitwertbeschwerde damals verzichtet hatte, nix geholfen. Festgesetzt ist festgesetzt war die Aussage des Gerichts.schachterlteufel hat geschrieben:Richtig, der Zugewinn war nicht anhängig.
Ich habe das Thema der falschen Verfahrenswerte vor kurzem erst mit einer Kollegin besprochen. Die hat gemeint, dass sie den Mandanten aufschlüsselt, wie sie zu ihrem Wert kommt und darauf hinweist, dass sie - falls der Mandant anderer Meinung ist - sich ihre Rechnung durch die Einlegung einer Beschwerde bestätigen lassen würde.
Sie hat wohl die Erfahrung gemacht, dass die Mandanten damit einverstanden sind....
Schachterlteufel
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Wenn ich nach einem höheren als dem gerichtlich festgesetzten Wert abrechnen will, dann lasse ich mir halt eine Vergütungsvereinbarung unterschreiben.
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tja, wenn das von Anfang an erkennbar wäre, dass das Gericht falsch festsetzt, wäre das sicher kein Problem.
Ich werde abrechnen wie geplant und falls der Mdt nicht zahlen sollte, noch in der Frist Streitwertbeschwerde einlegen...
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eine Frage hätte ich doch noch: wie bewerte ich den Unterhaltsverzicht, wenn seit der Trennung vor 6 Jahren nie Unterhalt gezahlt wurde und nicht davon auszugehen ist, dass jemals Unterhalt gezahlt wird?!
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jetzt habe ich doch noch eine Frage...
ich würde das Ganze ohne Anrechnung laufen lassen, da der Zugewinn ja nicht rechtshängig war und nur verglichen wurde... Das Programm verrechnet nämlich...
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Hast Du für den Zugewinn jetzt eine GG und eine VG? Dann musst Du natürlich anrechnen. Das hat nichts mit rechtshängig zu tun, sondern mit der Gebührenart.
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Nein, ich hätte für den Zugewinn nur eine GG und ein Einigungsgebühr angesetzt und das GAnze in eine separate Rechnung gesetzt, da der Zugewinn ja nicht rechtshängig war und durch die protokollierte Einigung erledigt wurde...
außerdem rechnet das Programm die VG Scheidung auf die GG Zugewinn an...
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Zwei Rechnungen machen.
Die EG für den Zugewinn mußt du aber bei der Rechnung für die gerichtliche Tätigkeit aufnehmen, da du nach 15 III abgleichen mußt (EG für VA und EG für Zugewinn + Unterhaltsverzicht).
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