Kostenfestsetzung/Fahrtkosten

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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vinya
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#1

03.02.2014, 10:17

Hallo zusammen,

ich habe mal wieder eine etwas knifflige Frage...

Unser Mandant, wohnhaft in A (Westdeutschland), wird vom Gegner, wohnhaft in B (Süddeutschland) verklagt. In erster Instanz bekommt unser Mandant Recht, der gegnerische Anwalt moniert bei unserem KFA die Fahrtkosten von unserer Kanzlei (C - Westdeutschland) zum Gericht (A), da unser Mandant einen ortsansässigen Anwalt hätte nehmen müssen.

In 2. Instanz erfolgt ein Vergleich, im gegnerischen KFA macht der Anwalt jetzt seine Fahrtkosten von seiner Kanzlei (D - Ostdeutschland) nach A (1. Instanz) bzw. C (2. Instanz) geltend. Darf er das? Oder gilt da das gleiche Prinzip, dass der Gegner sich einen Anwalt "vor Ort", also in A hätte suchen müssen?

Danke schonmal!
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#2

03.02.2014, 10:21

Kein Gegner muss sich einen Anwalt "vor Ort" suchen. Jede Partei darf einen Anwalt an ihrem Wohn- bzw. Geschäftssitz beauftragen. Gibt es hier schon x-mal im Forum.

Und das ist auch schon die ganze Kunst. Wo wohnt die Partei und wo sitzt der Anwalt?
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#3

03.02.2014, 10:22

vinya hat geschrieben:Hallo zusammen,

ich habe mal wieder eine etwas knifflige Frage...

Unser Mandant, wohnhaft in A (Westdeutschland), wird vom Gegner, wohnhaft in B (Süddeutschland) verklagt. In erster Instanz bekommt unser Mandant Recht, der gegnerische Anwalt moniert bei unserem KFA die Fahrtkosten von unserer Kanzlei (C - Westdeutschland) zum Gericht (A), da unser Mandant einen ortsansässigen Anwalt hätte nehmen müssen.
Korrekt. Euer Mandant wohnt in A - Gericht ist in A, daher keine Erstattungspflicht hinsichtlich der bei euch entstandenen Reisekosten.
vinya hat geschrieben:In 2. Instanz erfolgt ein Vergleich, im gegnerischen KFA macht der Anwalt jetzt seine Fahrtkosten von seiner Kanzlei (D - Ostdeutschland) nach A (1. Instanz) bzw. C (2. Instanz) geltend. Darf er das? Oder gilt da das gleiche Prinzip, dass der Gegner sich einen Anwalt "vor Ort", also in A hätte suchen müssen?
Erstattungsfähig sind max. die Reisekosten von B nach A bzw. C.
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#4

03.02.2014, 10:31

Liesel hat geschrieben:Erstattungsfähig sind max. die Reisekosten von B nach A bzw. C.
Anahid hat geschrieben:Wo wohnt die Partei und wo sitzt der Anwalt?
Sagen wir mal, der Gegner wohnt in Nürnberg (B) und sein Anwalt sitzt in Dresden (D)... Sein Argument ist, dass die Reisekosten von Dresden "zu uns" billiger wären als von Nürnberg, weswegen er seine eigenen Kosten abrechnet und nicht von Nürnberg nach A/C.

Ich hab keine Refa-Ausbildung, deswegen ist für mich nix "einfach" und durch sowas steig ich gar nicht durch... :oops:
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#5

03.02.2014, 10:42

vinya hat geschrieben:Sagen wir mal, der Gegner wohnt in Nürnberg (B) und sein Anwalt sitzt in Dresden (D)... Sein Argument ist, dass die Reisekosten von Dresden "zu uns" billiger wären als von Nürnberg, weswegen er seine eigenen Kosten abrechnet und nicht von Nürnberg nach A/C.
Hast du schon eine Vergleichsberechnung durchgeführt? Wenn tatsächlich die Reiskosten von D nach A/C niedriger sind als von B nach A/C, sind diese auch vollständig erstattungsfähig.
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#6

03.02.2014, 10:51

Liesel hat geschrieben:Hast du schon eine Vergleichsberechnung durchgeführt? Wenn tatsächlich die Reiskosten von D nach A/C niedriger sind als von B nach A/C, sind diese auch vollständig erstattungsfähig.
Vergleichsrechnung finde ich etwas schwierig, da der Anwalt einmal mit der Bahn und einmal mit dem Flugzeug gereist ist. Da lässt sich ja im Nachhinein nicht mehr feststellen, ob das Bahn-/Flugticket von B nach A billiger gewesen wäre als von D nach A. Die bloße Entfernung im km ist jedoch von D tatsächlich kürzer als von B.
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