Ich brauche in folgendem Sachverhalt eure Hilfe:
Unser Mandant kam mit einem bereits erwirkten Vollstreckungsbescheid zu uns. Wir haben die Gegenseite per Vollstreckungsandrohung aufgefordert, zu zahlen (mit Gebühr Nr. 3309). Daraufhin meldete sich die Gegenseite und bot Ratenzahlungen an. Welche Gebühren nehme ich für die Ratenzahlungsvereinbarung? Erneut eine 3309 + 1,0 aus 20 % des Gegenstandswertes? Kann ich die 3309 hier doppelt anfallen? (einmal für Vollstreckungsandrohung, einmal für Ratenzahlungsvereinbarung)
Und aus welchem Streitwert nehme ich die Gebühr? Aus der Forderung aus dem VB oder aus dem aktuellen Forderungsstand?
VB - Vollstr.androhung + TZV
- Pepples
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m.E. fällt die EG mit 1,5 an, da kein gerichtliches Verfahren oder eine Vollstreckungshandlung anhängig ist.1,0
jaaus 20 % des Gegenstandswertes?
neinKann ich die 3309 hier doppelt anfallen? (einmal für Vollstreckungsandrohung, einmal für Ratenzahlungsvereinbarung)
Hieraus die Gebühren berechnen.aktuellen Forderungsstand
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- AliceImWunderland
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Ich würde abrechnen:
eine 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 für die ZV-Androhung (Gegenstandswert: Gesamtforderungsbetrag, den Ihr mit der ZV-Androhung angefordert habt)
eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 für die Zahlungsvereinbarung (Gegenstandswert: 20 % von dem Gegenstandswert der ZV-Androhung).
Bitte beachten: wenn der Gegenstand der Ratenzahlungsvereinbarung nicht nur reine Zahlungsmodalitäten sind, sondern auch andere Vereinbarungen, wie z.B. Abtretung der Lohn- und Gehaltsansprüche oder Verzicht des Schuldners auf mögliche Einwendungen, die er mit einer Vollstreckungsgegenklage geltend machen könnte, dann kommt § 31 b RVG nicht zur Anwendung. In diesem Fall ist der Gegenstandswert der volle Betrag der Forderung und nicht nur die 20 %.
eine 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 für die ZV-Androhung (Gegenstandswert: Gesamtforderungsbetrag, den Ihr mit der ZV-Androhung angefordert habt)
eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 für die Zahlungsvereinbarung (Gegenstandswert: 20 % von dem Gegenstandswert der ZV-Androhung).
Bitte beachten: wenn der Gegenstand der Ratenzahlungsvereinbarung nicht nur reine Zahlungsmodalitäten sind, sondern auch andere Vereinbarungen, wie z.B. Abtretung der Lohn- und Gehaltsansprüche oder Verzicht des Schuldners auf mögliche Einwendungen, die er mit einer Vollstreckungsgegenklage geltend machen könnte, dann kommt § 31 b RVG nicht zur Anwendung. In diesem Fall ist der Gegenstandswert der volle Betrag der Forderung und nicht nur die 20 %.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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Danke für eure Antworten!
Da wir schon einen gerichtlichen Titel vorliegen habe, bin ich davon ausgegangen, dass man nur die 1,0 Einigungsgebühr abrechnen kann ... *kopfkratz*
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- Pepples
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Es kommt ja darauf an, ob es etwas gerichtlich anhängig ist. Wenn der Titel VB rechtskräftig ist, ist das Verfahren nicht mehr anhängig, weil abgeschlossen.
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