Einigungsgebühr für Zahlungsvereinbarung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Andy
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#21

02.09.2013, 10:16

Ok, jetzt hab ichs. ^^
Finde ich etwas unglücklich gelöst, aber ok. Zumal man bisher eingetrichtert bekommen hat, dass man die Nr. 1000 VV nur bei außergerichtlichen Angelegenheiten bekommt.

Danke euch! :)
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Lillymaus
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#22

23.09.2013, 14:50

Ich hänge hier jetzt einfach mal meine Frage hier an:

Ich habe nun insoweit schon eine Antwort, dass nunmehr tatsächlich als Gegenstandswert nur noch 20% der Hauptforderung anzusetzen sind.

Ferner ist mir jetzt auch klar, dass, sofern es um eine Teilzahlungsvereinbarung für eine bereits titulierte Forderung geht, nur noch die Einigungsgebühr abgerechnet werden kann.

Wie sieht es aus, wenn der SChuldner beim Gläubiger bereits in Verzug ist.

Wir den Schuldner anschreiben und zur Zahlung auffordern und wir aufgrund des Verzuges ihm auch aufgeben unsere Gebühren zu zahlen für die außergerichtliche Tätigkeit.

Fällt die Geschäftsgebühr für die Ratenzahlungsvereinbarung dann auch weg und fällt sie hier dann an
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Anahid
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#23

23.09.2013, 15:28

20 % der Hauptforderung ist nicht richtig. 20 % des Anspruchs steht im Gesetz. Und "Anspruch" ist bei mir nicht gleich Hauptforderung.

Wie kommst Du darauf, dass neben der Einigungsgebühr keine Geschäftsgebühr anfällt? Eine Einigungsgebühr kann niemals ohne Tätigkeitsgebühr (Geschäfts- oder Verhandlungsgebühr) entstehen.
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#24

23.09.2013, 17:56

also nachdem ich #14 - #15 gelesen habe, hörte sich das für mich so an

Titulierte Forderungen= keine GEschäftsgebühr, sondern wohl lediglich VG und EG

Aber deswegen frage ich ja nach. Wenn ich mir da 100%ig sicher, würde sich ja die FRage erübrigen :wink:

Also Forderung unseres Mandanten 149 €

Dann müsste ich hiervon 20% als Gegenstandswert für die Gebühren der Ratenzahlungsvereinbarung nehmen?

Und dann hiervon die GG und EG berechnen (da es noch keine titulierte Forderung ist)?
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Geniesserin
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#25

24.09.2013, 09:25

Anahid hat geschrieben:20 % der Hauptforderung ist nicht richtig. 20 % des Anspruchs steht im Gesetz. Und "Anspruch" ist bei mir nicht gleich Hauptforderung.

Wie kommst Du darauf, dass neben der Einigungsgebühr keine Geschäftsgebühr anfällt? Eine Einigungsgebühr kann niemals ohne Tätigkeitsgebühr (Geschäfts- oder Verhandlungsgebühr) entstehen.
Als Anspruch würdest Du also die offene Gesamtforderung ansehen? Ich war zunächst auch von Hauptforderung ausgegangen.

Würdest Du unterschiedliche Gegenstandswerte für die GG/VG und die EG nehmen?
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Anahid
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#26

24.09.2013, 10:36

Anspruch ist meiner Meinung nach der Gesamtanspruch, der sich ja (gerade in der ZV) aus Hauptforderung, bisherige Kosten und Zinsen zusammensetzt. Bei einem ZV-Vergleich würde ich also 20 % dieses Gesamtanspruchs als Streitwert für die EG zugrunde legen.

In dem von Lillymaus beschriebenen Fall, würde ich eine 1,3 GG Nr. 2300 VV RVG aus 149,00 € abrechnen und eine 1,5 EG Nr. 1000 VV RVG aus 29,80 €. Wobei das bei einem so niedrigen Streitwert ja nun wirklich egal ist, da beide Streitwerte ja unterhalb der ersten Gebührenstufe liegen.
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#27

24.09.2013, 10:58

Anahid hat geschrieben:Anspruch ist meiner Meinung nach der Gesamtanspruch, der sich ja (gerade in der ZV) aus Hauptforderung, bisherige Kosten und Zinsen zusammensetzt. Bei einem ZV-Vergleich würde ich also 20 % dieses Gesamtanspruchs als Streitwert für die EG zugrunde legen.

In dem von Lillymaus beschriebenen Fall, würde ich eine 1,3 GG Nr. 2300 VV RVG aus 149,00 € abrechnen und eine 1,5 EG Nr. 1000 VV RVG aus 29,80 €. Wobei das bei einem so niedrigen Streitwert ja nun wirklich egal ist, da beide Streitwerte ja unterhalb der ersten Gebührenstufe liegen.
Danke für die Info, ich würde auch mit zwei Gegenstandswerten abrechnen.
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#28

15.01.2014, 10:31

Hallo Ihr Lieben,

ich ruf mal den alten Fred hier auf um keinen neuen aufmachen zu müssen.

Bei uns in der Kanzlei ist grad intensivste Diskussion ausgebrochen hinsichtlich dieses § 31 b i.V.m. Nr. 1000 VV RVG.

Sachverhalt: Wir haben Titel (Forderung: 10.000,00 €) - PFÜB beantragt - PFÜB wurde zugestellt - Schuldner meldet sich und will zur Abfindung aller Ansprüche 6.000,00 € zahlen.

So, da weder im 31 b, noch in 1000 VV etwas von einer Ratenzahlungs- oder Teilzahlungsvereinbarung steht, meine ich, dass wenn wir dieses Angebot annehmen eben einen Zahlungsvereinbarung haben und somit § 31 b RVG anzuwenden ist.

Cheffe will (verständlicherweise) diese Kürzung des Gegenstandswertes aber nicht...

So, wir brauchen eine dritte (oder vielleicht auch vierte, fünfte oder sechste) Meinung dazu.

Wer kann helfen oder hat vielleicht auch schon einen entsprechenden Kommentar vorliegen, wo der Begriff "Zahlungsvereinbarung" genau unter die Lupe genommen wird?
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#29

15.01.2014, 10:37

Ich bin gespannt, was die anderen sagen, ich tendiere aber eher nicht zu 31b, weil es keine bloße Zahlungsvereinbarung ist, sondern auf einen Teil der Forderung verzichtet wird.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
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#30

15.01.2014, 10:41

Meiner Meinung nach bekommt ihr die 1,0 EG nach einem Wert von 10.000,00 €.

Begründung: Ihr habt nicht NUR eine Zahlungsvereinbarung getroffen (Ratenzahlung, Zahlung erst ab 2 Monaten usw.), sondern habt euch auf einen anderen Betrag geeinigt. Ich habe da zwar keine Quelle zu, meine aber, dass ich über so einen ähnlichen Fall auf dem RVG-Reformseminar mit dem Leiter des Seminars gesprochen habe.
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