Terminsgebühr ohne tatsächlichen Termin

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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anett90
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#1

05.12.2013, 12:25

Hallihallo;)

Ich streite mich immer wieder mit meinem Chef über die Terminsgebühr. Es gibt ja Fälle, in denen man eine Terminsgebühr auch ohne körperlich an einem Termin teilzunehmen verdient. Mein Chef wälzt dann immer wieder Gesetzeskommentare und findet jedesmal einen Grund, weshalb er es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann, eine TG zu verlangen-.-

Neuster Fall:
Klassische Mahnsache: vorgerichtliche Zahlungsaufforderung, keine Reaktion, dann Mahnverfahren mit VB am Schluss. In dem VB sind natürlich unsere vorg. Gebühren nach 2300 i.H.v. 1,3 mittituliert.
Bevor mein RA jedoch die ZV einleitet, ruft er nochmal bei der Gegenseite an, telefoniert mit dem Gegner und handelt eine Ratenzahlungsvereinbarung mit denen aus. Die Gegenseite zahlt auch schön pünktlich und regelmäßig die Raten ab.

Ich bin jetzt der Meinung, dass er sich hier, durch die telefonische Aushandlung der Ratenzahlungsvereinbarung, eine TG verdient hat. Er meint aber, diese stünde ihm nicht zu, weil das Mahnverfahren ja schon abgeschlossen und die Forderung bereits tituliert war, als er das Tel. mit dem Gegner hatte. Er hätte wohl eine EG verdient, da er dies aber nicht mit dem Gegner abgesprochen bzw. ihn im Tel. darauf hingewiesen hatte, möchte er diese nicht einfach verlangen o.O

Jetzt meint er, dass er aber eine 2300/2301 i.H.v. 0,3 verdient hat, weil er quasi eine Vollstreckungshandlung vorgenommen hat, die allerdings keine gerichtliche Vollstr.handl. war und deshalb unter Betreiben des Geschäfts einzuordnen ist. Diese dann aber nur i.H.v. 0,3 (als Pendant zur 3309).
2300? Find ich ehrlich gesagt Quatsch. Man kann doch nicht für dieselbe Sache 2 x eine Geschäftsgebühr bekommen?! (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> RN 373 zu 3309).

Tut mir leid, dass ich so viel geschrieben habe... Hoffe irgendjemand hat hier ne Idee - 3104, 1000/1003 oder 2300? oder gar nix von allem?!

Danke schonmal und Grüßchen
anett90
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Liesel
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#2

05.12.2013, 12:44

anett90 hat geschrieben:Neuster Fall:
Klassische Mahnsache: vorgerichtliche Zahlungsaufforderung, keine Reaktion, dann Mahnverfahren mit VB am Schluss. In dem VB sind natürlich unsere vorg. Gebühren nach 2300 i.H.v. 1,3 mittituliert.
Bevor mein RA jedoch die ZV einleitet, ruft er nochmal bei der Gegenseite an, telefoniert mit dem Gegner und handelt eine Ratenzahlungsvereinbarung mit denen aus. Die Gegenseite zahlt auch schön pünktlich und regelmäßig die Raten ab.

Ich bin jetzt der Meinung, dass er sich hier, durch die telefonische Aushandlung der Ratenzahlungsvereinbarung, eine TG verdient hat. Er meint aber, diese stünde ihm nicht zu, weil das Mahnverfahren ja schon abgeschlossen und die Forderung bereits tituliert war, als er das Tel. mit dem Gegner hatte. Er hätte wohl eine EG verdient, da er dies aber nicht mit dem Gegner abgesprochen bzw. ihn im Tel. darauf hingewiesen hatte, möchte er diese nicht einfach verlangen o.O
Da hat dein Chef Recht. Das "gerichtliche Verfahren" ist abgeschlossen, so daß keine TG mehr entstehen kann.
anett90 hat geschrieben:Jetzt meint er, dass er aber eine 2300/2301 i.H.v. 0,3 verdient hat, weil er quasi eine Vollstreckungshandlung vorgenommen hat, die allerdings keine gerichtliche Vollstr.handl. war und deshalb unter Betreiben des Geschäfts einzuordnen ist. Diese dann aber nur i.H.v. 0,3 (als Pendant zur 3309).
2300? Find ich ehrlich gesagt Quatsch. Man kann doch nicht für dieselbe Sache 2 x eine Geschäftsgebühr bekommen?! (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3 ... /foreno-21" target="_blank"><a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a></a> RN 373 zu 3309).
2300/2301 kann hier nicht mehr entstehen, da die Titulierung bereits erfolgt ist.

Verstehe aber ehrlich gesagt auch nicht, wieso dein Chef bei der Gegenseite anruft. Zahlungsaufforderung mit der Mitteilung, daß eine RZ möglich ist. Wird diese dann geschlossen, fällt die 3309 sowie die 1000 an.
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anett90
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#3

05.12.2013, 13:10

Muss man glaub ich nicht verstehen, so ist der halt.

Also meinst du, hier ist eine 3309 entstanden? Im Telefonat wird er die Gegenseite sicherlich auch erstmal zur Zahlung aufgefordert haben (Androhung der ZV durch Pfändung usw.) und dann ist es eben zur RZ-Vereinbarung gekommen.
Er meint eben, er könne keine 3309 verlangen, weil er ja keinen gerichtlichen Vollstreckungsauftrag erteilt hat. ?! und deshalb eben die Geschichte mit der 2300
Andy
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#4

05.12.2013, 14:53

Das muss er auch in dem Fall nicht.

Nr. 3309 VV ist m. E. angefallen, genau wie die Nr. 1000 VV (Streitwert: 20% des Wertes, da nur Ratenzahlungsvereinbarung).
Wer nicht mehr versucht besser zu werden, hat aufgehört gut zu sein.
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#5

06.12.2013, 13:10

Sehe das wie Liesel und Andy.
Die Zahlungsaufforderung unter Androhung der ZV-Gebühr löst die 3309 aus, diese wird ggf. auf eine spätere ZV angerechnet und da die 1003 nicht alleine entstehen kann, braucht es eine Grundgebühr.

Und, nebenbei, die 2300 fängt erst bei 0,5 an :xwink
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