Hallöchen,
ich bitte Euch um kurze Durchsicht und um Rückmeldung! Ich muss gestehen, dass ich mir unsicher bin wenn ich mit Vergleichsmehrwert abrechne und ein wenig meine Schwierigkeiten damit habe…
Es geht hier um eine Arbeitsgerichtssache; heute kam die Verfügung zur Streitwertfestsetzung
Als Streitwert ist angegeben:
a) Streitwert für die Gerichtsgebühren: EUR 4800,00
b) Vergleichsmehrwert: EUR 1.182,00
Ich habe so abgerechnet:
Im Voraus schon einmal vielen Dank!
Gegenstandswert: 4.800,00 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3 393,90 €
Gegenstandswert: 1.182,00 €
Verfahrensgebühr, Vorzeitige Beendigung des Auftrags § 13 RVG, Nr. 3101
Nrn. 1, 3100 VV RVG 0,8 66,30 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 5.982,00 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 5.982,00 €
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1,2 424,80 €
Gegenstandswert: 4.800,00 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV
RVG 1,0 303,00 €
Gegenstandswert: 1.182,00 €
Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 1,5 172,50 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert 5.982,00 € berücksichtigt -
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 1.380,50 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 262,30 €
Gesamtbetrag 1.642,80 €
Abrechnung mit Vergleichsmehrwert
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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SW für die Gerichtsgebühren - steht das wirklich so da?
LEBE DEN MOMENT
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Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
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in der Verfügung heisst es:
In dem WErtfestzungsverfahren mit den Beteiligten
xy
xy
xy
xy
ist beabsichtigt, den für die Gerichtsgebühren maßgebgenden Wert auf 4800 Euro udn den Vergleichsmehrwert auf 1182,00 Euro fetzusetzen.
Es werden keine Einwendungen hiergegen vorgetragen. Zumindest nicht von unserer Seite aus.
In dem WErtfestzungsverfahren mit den Beteiligten
xy
xy
xy
xy
ist beabsichtigt, den für die Gerichtsgebühren maßgebgenden Wert auf 4800 Euro udn den Vergleichsmehrwert auf 1182,00 Euro fetzusetzen.
Es werden keine Einwendungen hiergegen vorgetragen. Zumindest nicht von unserer Seite aus.
- Liesel
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Hast du mal geguckt, ob das mit den Anträgen übereinstimmt?
Bei einem Vergleich vor dem ArbG entstehen doch keine GK?
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Der Betrag entspricht einem Vierteljahresverdienst der klagenden Partei und ergibt sich §§ 48 Abs. 1, 42 Abs. 2 Satz 1 GKG.
DAs Gericht ging dabei von einem Bruttoverdienst von 1600 Euro aus.
1600 x 3 = 4800
und der Vergleichsmehrwert bezieht sich auf Ziffer 4 des Vergleichs - korrekt!
DAs Gericht ging dabei von einem Bruttoverdienst von 1600 Euro aus.
1600 x 3 = 4800
und der Vergleichsmehrwert bezieht sich auf Ziffer 4 des Vergleichs - korrekt!
- Liesel
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Die 0,8 ist nach 3101 Abs. 1 Nr. 2 - Protokollierung einer Einigung.
Bei der TG kommt es darauf an, ob über den nicht anhängigen Teil im Termin mit erörtert wurde (dann hast du das richtig) oder eine reine Protokollierung des Vergleiches stattfand (dann SW 4.800,00 Euro).
Ansonsten ist die Abrechnung richtig, wenn die SW zutreffend sind.
Bei der TG kommt es darauf an, ob über den nicht anhängigen Teil im Termin mit erörtert wurde (dann hast du das richtig) oder eine reine Protokollierung des Vergleiches stattfand (dann SW 4.800,00 Euro).
Ansonsten ist die Abrechnung richtig, wenn die SW zutreffend sind.
Zuletzt geändert von Liesel am 04.12.2013, 13:35, insgesamt 1-mal geändert.
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sieht richtig aus
Ciao Kasi
Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)
Mit Semmelbrösel in den Socken bleibt selbst der größte Schweißfuß trocken
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