Ich habe die Gegenseite aus einem Notarvertrag angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert mittels Aufforderungsschreiben = Geb. 2300.
Keine Zahlung. Daher ZV eingeleitet Geb. 3009
Muß hier eine Anrechnung erfolgen? Einen solchen Sachverhalt hatte ich noch nicht
Anrechnung 2300 und 3309?
Hast du die Vollstreckung angedroht und lag dir schon die vollstreckbare Ausfertigung vor?
Dann fällt dafür nur die 0,3 nach 3309 an, die in der nachfolgenden ZV-Gebühr aufgeht.
Dann fällt dafür nur die 0,3 nach 3309 an, die in der nachfolgenden ZV-Gebühr aufgeht.
- Frau Cindy
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Die Aufforderung galt also der Vorbereitung der ZV? Dann gibt's dafür auch keine Geschäftsgebühr. Die dafür entstandene 3309 geht in derjenigen für den ZV-Auftrag auf.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.
Stephen Jay Gould
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Ich seh es auch so.
Die Aufforderung war Vorbereitung der ZV und daher gibt's nur einmal die 3309....
Die Aufforderung war Vorbereitung der ZV und daher gibt's nur einmal die 3309....