Anrechnung 2300 und 3309?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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pidellal
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#1

02.12.2013, 15:55

Ich habe die Gegenseite aus einem Notarvertrag angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert mittels Aufforderungsschreiben = Geb. 2300.

Keine Zahlung. Daher ZV eingeleitet Geb. 3009

Muß hier eine Anrechnung erfolgen? Einen solchen Sachverhalt hatte ich noch nicht
tiko73

#2

02.12.2013, 15:59

Hast du die Vollstreckung angedroht und lag dir schon die vollstreckbare Ausfertigung vor?
Dann fällt dafür nur die 0,3 nach 3309 an, die in der nachfolgenden ZV-Gebühr aufgeht.
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Frau Cindy
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#3

02.12.2013, 16:01

Die Aufforderung galt also der Vorbereitung der ZV? Dann gibt's dafür auch keine Geschäftsgebühr. Die dafür entstandene 3309 geht in derjenigen für den ZV-Auftrag auf.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
pidellal
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#4

02.12.2013, 16:04

mein Chef meint, die Aufforderung und die ZV hätten nichts miteinander zu tun????
katinka0508
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#5

02.12.2013, 16:06

Ich seh es auch so.
Die Aufforderung war Vorbereitung der ZV und daher gibt's nur einmal die 3309....
pidellal
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#6

03.12.2013, 08:56

:thx :thx :thx
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