VG gem. Nr. 5109 VV RVG entstanden?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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BBTB
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#1

13.11.2013, 14:47

Wir haben für unseren Mandanten gegen einen Bußgeldbescheid (50 €) Einspruch eingelegt. Daraufhin haben wir die Verwaltungsakte erhalten. Einige Zeit danach erfolgte die Mitteilung, dass das Ganze an die Amtsanwaltschaft Frankfurt abgegeben wurde. Vom Amtsgericht Königstein erhielten wir dann den Beschluss, dass das Verfahren eingestellt wird.

Es sind ja wohl die Grundgebühr Nr. 5100 und die Vorverfahrensgebühr Nr. 5103 sowie Auslagen entstanden. Wie sieht es aber aus mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 5109? Meiner Meinung nach kann diese doch nicht geltend gemacht werden, da außer dem Einspruch kein weiteres Schreiben mehr von hier aus erfolgt ist und nur die oben genannten Mitteilungen hier eingetroffen sind. Liege ich da richtig oder ist aus irgendeinem Grund doch die Nr. 5109 + Auslagen entstanden?
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Anahid
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#2

13.11.2013, 14:55

Bisher sehe ich auch keine weiteren Gebühren, als die von Dir angegeben. Es ist ja auch nicht ersichtlich, dass irgendwas nach Erhalt der Akten durch Euch veranlasst wurde. Anscheinend war ja die Devise: abwarten und Tee trinken.
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bluebubbles
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#3

13.11.2013, 15:04

Hallo,

vorm AG ist eurerseits ja nichts passiert. Würde daher nichts weiter berechnen.

LG
*bluebubbles*

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Adora Belle
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#4

13.11.2013, 15:11

Einstellungsmitteilung wurde entgegengenommen (und sicher auch an den Mandanten weitergeleitet). Das reicht für die 5109 aus. Ggf. muss die Höhe gem. §14 runtergeschraubt werden.
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#5

13.11.2013, 15:54

Klar, die Mitteilung wurde entgegengenommen und der Mandant hat diese weitergeleitet bekommen. Aber das alleine löst die 5109 schon aus? Hatte die Rechnung jetzt eigentlich schon ohne die 5109 fertiggestellt.
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#6

13.11.2013, 15:56

Wie AB schon schrieb, habt ihr die Information entgegengenommen. Ich würde eine geringe 5109 abrechnen.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

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#7

13.11.2013, 16:42

Welchen Betrag würdet ihr denn für diese "Tätigkeit" als angemessen betrachten?
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#8

13.11.2013, 17:14

Mindestgebühr.
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