Hallo kann mir jemand zu folgendem Gebührensachverhalt helfen?
Der Auftrag zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit wurde vor dem 01.08.2013 erteilt. Nunmehr einigt man sich im Gerichtsverfahren und/ oder auch außergerichtlich.
Gilt im Hinblick auf die Einigungsgebühr nunmehr der neue Wert oder der zum Zeitpunkt der jeweiligen Auftragserteilung (außergerichtliche/ gerichtliche) Tätigkeit?
Altes oder neues Gebührenrecht für die Einigungsgebühr?
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
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Gebühren können nicht unabhängig voneinander nach verschiedenen Rechten entstehen. Entweder ist der Auftrag vor dem 01.08. erteilt oder nicht. Sämtliche zu einem Rechtszug gehörende Gebühren berechnen sich nach ein und demselben Recht.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.