Wohnungsräumung/Vollstreckungsschutzantrag abgewiesen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Noxi
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#1

30.10.2013, 12:08

Hallo Leute,

ich steh gerade total auf dem Schlauch, habe auch bei Google schon gesucht, aber irgendwie versteh ich das alles nicht. Vielleicht kennt ihr euch damit ja aus und könnt mir weiterhelfen:

Sachverhalt:
Wir haben eine Wohnungsräumung gemäß Vermieterpfandrecht aus einem Anerkenntnisurteil beantragt, sogleich trägt der Schuldner die Kosten für diese Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach einem GW: von ca. € 5.000,00.

Von der Gegenseite wurde Vollstreckungsschutzantrag gestellt.

Wir haben gegenüber dem Gericht beantragt den Antrag zurückzuweisen und begründet.

Nunmehr erging ein Beschluss, dass der Antrag auf Gewährung von Räumungsschutz zurückgewiesen wurde und die Kosten des Verfahrens der Schuldner (also unsere Gegenseite) zu tragen hat.


Nun meine Frage, welche Kosten kann ich festsetzen lassen. Habe so einiges gelesen:
0,3 3309 VV GW: ?
? 3500 VV GW: ?
? 3328 VV GW: ?


Ich wäre sehr dankbar, wenn sich jmd hierzu äußern könnte....

:thx
supibaerchi
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#2

30.10.2013, 12:45

ich rechne die 0,3 nach 3309 ab
Liebe Grüße
Bärchi
Noxi
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#3

30.10.2013, 13:05

supibaerchi hat geschrieben:ich rechne die 0,3 nach 3309 ab
rechnest du sie dann 2x (Wohnungsräumung + Stellungnahme wg Vollstreckungsschutzantrag) oder nur für Wohnungsräumung?


Wir haben ja sozusagen gegen den Räumungsschutzantrag die Beschwerde eingelegt oder? Steht uns dann nicht eine 3500 VV zu und wie sieht es mit

3,50 Zustellkosten aus?
supibaerchi
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#4

30.10.2013, 13:13

Also die 3309 für den Räumungsauftrag ganz normal abrechnen.

Für die Stellungnahme im Verfahren über den Räumungsschutzantrag würde ich einen KFA bzgl. 3309 stellen. Du hattest ja nur bzgl. Festsetzung gefragt.

Dem Mandanten ggü. würde ich beides in Rechnung stellen - bin da aber nicht 100% sicher, da wir nur über Zeithonorar abrechnen.
Liebe Grüße
Bärchi
Noxi
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#5

30.10.2013, 13:25

supibaerchi hat geschrieben:Also die 3309 für den Räumungsauftrag ganz normal abrechnen.

Für die Stellungnahme im Verfahren über den Räumungsschutzantrag würde ich einen KFA bzgl. 3309 stellen. Du hattest ja nur bzgl. Festsetzung gefragt.

Dem Mandanten ggü. würde ich beides in Rechnung stellen - bin da aber nicht 100% sicher, da wir nur über Zeithonorar abrechnen.

ok, dann versuch ichs mal mit der Festsetzung der 0,3er 3309 VV
"gemäß § 104 I ZPO oder 788 ZPO mit 5 % über dem Basiszinssatz verzinst...."
und Zustellkosten auch noch 3,50
???
supibaerchi
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#6

30.10.2013, 13:54

Verzinst ja, ist ja ein normaler KFA. Aber was für Zustellkosten??
Liebe Grüße
Bärchi
supibaerchi
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#7

30.10.2013, 13:55

Im Übrigen wäre es toll, wenn vielleicht doch noch einer mal meine Schreibseleien hier bestätigt :oops:
Liebe Grüße
Bärchi
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#8

30.10.2013, 21:23

Hier in diesem Falle findet kein Verfahren nach § 788 ZPO, sondern ein normales KFV nach § 104 ZPO durch das Vollstreckungsgericht als erstinstanzliches Gericht statt. KGE ist der Beschluss nach § 765a ZPO. Zinsbeginn ist der Eingang des KFA bei Gericht.
Für das Verfahren nach § 765a ZPO entsteht eine 0,3-Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG nach dem (in der KGE eigentlich anzugebenden) Streitwert. Zur Not kann man sich den SW noch festsetzen lassen.
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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