Einigungsgebühr bei laufender, aber ruhender ZV

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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AliceImWunderland
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#11

24.10.2013, 12:04

Ich war letzte Woche auf einem RVG-Seminar und das Thema Einigungsgebühr kam dort auch auf. Ich habe mir nochmal die Seminarunterlage gerade angeschaut und würde anhand der dortigen Ausführungen wie folgt abrechnen:

Wegen der ZV:
0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1000, 1003

Wegen der Herausgabe der Bürgschaft würde ich eine 1,5 Einigungsgebühr einsetzen, da es ja nicht gerichtlich anhängig war.

Und wegen de Gegenstandswert sind sich die Gerichte wohl nicht einig. Klar ist: nach dem 01.08.2013 20 % des Wertes als Gegenstandswert. Und vor dem 01.08. gibt es viele verschiedene Rechtsprechungen. Von 20 % bis 100 % der Forderung ist alles drin. Ich würde es von der Schwierigkeit der Sache und dem Aufwand, den Ihr hattet abhängig machen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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AliceImWunderland
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#12

24.10.2013, 13:47

Ich lese gerade das JurBüro für 10/13, die heute hier reingeflattert ist. Dort wird das Thema Einigungsgebühr behandelt. Es steht hier: "Enthält die Einigung mehr als nur eine Zahlungsvereinbarung, kommt § 31 b RVG nicht zur Anwendung, so dass es in diesen Fällen bei dem Ansatz des vollen Wertes - auf für die Einigungsgebühr - bleibt. Also keine 20%, sondern 100% der Forderung. Ihr habt euch ja nicht nur über die Zahlung verglichen, sondern auch über die Herausgabe der Bürgschaft.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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sansibar
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#13

24.10.2013, 15:09

Na das ist doch mal eine echt erfreuliche Nachricht, AliceImWunderland, dankeschöööön :huepf
Ist das ein Aufsatz? Von wem? Wie komme ich da ran???
Grüße - sansibar
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#14

19.02.2015, 14:07

Ich greif das Thema nochmal mit einer etwas anderen Konstellation wieder auf:

Wir haben das Konto gepfändet, PfÜb ist erlassen und beide Zustellungen sind erfolgt.

Jetzt meldet sich der Schuldner und will Raten zahlen. Ich bin jetzt von der Kommentierung im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> (21. Auflage) etwas verwirrt.
Bei 31b steht bei Verzicht auf Durchführung der ZV entsteht eine 3309 nach dem vollen Wert und eine 1000 nach 20% des Wertes.
Dagegen steht bei der Kommentierung zu Nr. 1000, Rn 234ff. bei Verzicht auf die Vollstreckung fällt eine Geschäftsgebühr nach dem vollen Wert an.
Ist in der Kommentierung ein Fehler oder überlese ich da was?

Und, da wir schon einen PfÜb gemacht haben, der nach der ersten Ratenzahlung ruhend gestellt wird, darf ich überhaupt nochmal eine Vollstreckungsgebühr nehmen, so denn diese Regelung richtig ist? Ich persönlich tendiere ja nur zu einer 1,5 EG, ggf. mit anteiliger P+T-Pauschale (sofern diese im PfÜb nicht "ausgenutzt") wurde.
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