Hallo, brauche dringend Hilfe! Wir haben im Sozialrecht im Widerspruchsverfahren den Mandanten vertreten, Beauftragung war vor dem 01.08.2013. Klageauftrag haben wir nach dem 01.08.2013 erhalten. Mdt ist rechtsschutzversichert.
Mit ist klar, dass ich das Wsp.-Verf. nach altem RVG und das Klageverf. nach neuem RVG abrechne, aber muss ich bei der Abrechnung der Klage gegenüber der RSV auch anrechnen? Die haben ja außergerichtlich gar nichts bezahlt. Oder gilt die Anrechnung nur gegenüber dem Mdt.? Ich meine, ich hätte sowas mal gehört... Hilfe!
Anrechnung ja oder nein?
- Anahid
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Du musst nur gegenüber dem Mandanten anrechnen, da der ja die vorgerichtlichen Kosten gezahlt hat.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Tja, habe bei der RSV nicht angerechnet - habe jetzt die Gebührendeckungszusage erhalten mit dem Hinweis, dass die Vorschussrechnung bezahlt wird unter Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr... Und was nun? Kann ich das irgendwie begründen, dass ich gegenüber der RSV nicht anrechnen muss?
schon jetzt!
LG
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Abgerechnet wird ja gegenüber dem Mdt. als Auftraggeber und nicht ggü. dessen Rechtsschutzversicherung, gegen die hat der Mdt. ja nur den Kostenerstattungsanspruch bzgl. der von Euch abzurechnenden RA-Gebühren aufgrund des bestehenden Versicherungsvertrages. Im Normalfall bekommt die RS-Versicherung immer nur eine Kopie der dem Mandanten erteilten Rechnung. Die ggü. dem Mandanten vorzunehmende Anrechnung gilt somit auch ggü. dessen Rechtsschutzversicherung.
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Argh.... Logisch! Manchmal macht man es sich komplizierter, als es ist... Wir haben hier am Donnerstag noch darüber gesprochen, dass RSV, Gegner usw. nur Kopien der Rechnungen erhalten, weil Erstattungsanspruch des Mandanten usw. .......... Manchmal denkt man eben einfach zu viel nach!
Pitt!
LG
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Anrechnung hat zu erfolgen, aber Achtung: Ich kann mir aussuchen, auf welche Gebühr in anrechne. In so einem Fall, würde ich dem Mdt gegenüber lediglich die hälftige GG abrechnen, damit die RS die volle VG tragen muss. Dagegen kann sie auch nichts einwenden.
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