Abrechnung UK nach dem 01.08. wegen Nichtbescheidung WS

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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TaMa
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#1

12.08.2013, 12:16

Hallo Ihr Lieben,

wie ist das denn nun? Wenn wir vor dem 31.07.13 einen Widerspruch bei einer Behörde eingelegt haben und die UK wegen Nichtbescheidng nun nach dem 01.08.13 ansteht, dann kann ich die Gebühren für die UK doch nach dem neuen Gesetz abrechnen und die Gebühren ein wenig anheben oder?

Vielen Dank!
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Andy66
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#2

12.08.2013, 12:43

Hallo TaMa,

maßgeblich für die Gebührenberechnung ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung. Um Zweifel zu vermeiden, sollte man sich - soweit das nicht sowieso schon üblich ist - unbedingt schriftliche Vollmachten ausstellen lassen (z.B. wenn es vom außergerichtlichen in streitige Verfahren übergeht, da werden die schriftlichen Vollmachten schon mal gerne vergessen).

Viele Grüße, Andy
Erfahrung ist das, was man bekommt, wenn man das was man will nicht kriegt
TaMa
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#3

12.08.2013, 13:24

Ja gut, aber lässt sich in solchen Fällen nicht darüber streiten, wann die Auftragserteilung vorlag?

Also ich würde dann nach geändertem Gesetz abrechnen, weil mein Klageauftrag ja dann erst entstanden ist, als über den Widerspruch nicht entschieden wurde. Ggf., wie Du ja schreibst, müsste man das über die Vollmacht nachweisen.
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Anahid
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#4

12.08.2013, 13:30

Da nach Deinem Sachvortrag der ablehende Bescheid wohl nach dem 01.08. ergangen ist, würde ich sagen, dass die Gebühren für das Klageverfahren nach neuem Recht zu berechnen sind. Schließlich kann ja eigentlich vor dem 01.08. gar kein unbedingter Klageauftrag erteilt worden sein.
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TaMa
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#5

12.08.2013, 14:20

Also eigentlich ist es gar kein konkreter Fall, sondern mehr eine allgemeine Frage für diesen Fall, der ja durchaus eintreffen kann.

Also die Bescheide, gegen die Widerspruch erhoben wurde, datieren in die Zeit vor dem 01.08.13 und auch die eingelegten Widersprüche.

Die Frage bezog sich also darauf, was ist, wenn die Frist von drei Monaten nach Einlegung des Widerspruchs erst nach dem 01.08.13 abläuft und wir somit Untätigkeitsklage erheben. Was gilt dann also als Auftragserteilung? Bei Einlegen des Widerspruchs kann ja im Grunde nicht davon ausgegangen werden, dass der Bescheid nicht innerhalb der Frist erlassen wird. Also nach meinem Verständnig entsteht dann nach Ablauf der Frist eine neue Situation und somit erfolgt auch erst dann die Auftragserteilung für die Klage, so dass die geänderten Gebühren anzuwenden sind.
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Anahid
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#6

13.08.2013, 08:51

Die Frage der Untätigkeitsklage stellt sich doch auch erst zu einem bestimmten Zeitpunkt. Du bekommst ja nicht direkt mit Einlegung des Widerspruchs den Auftrag, Untätigkeitsklage zu erheben. Das wird ja erst dann relevant, wenn z.B. 2 Monate vergangen sind, der Mandant motzt, dass keine Entscheidung kommt und Du ihm sagst, dass man nach Ablauf eines weiteren Monats Klage erheben kann. Und selbst dann ist es kein unbedingter Auftrag, falls er dann bereits den Klageauftrag erteilt, da Bedingung ist, dass auch im nächsten Monat keine Entscheidung über den Widerspruch erfolgt.

Die Frage ist immer, wann ist der unbedingte Auftrag erteilt und ab dem Zeitpunkt bekommt man die entsprechenden Gebühren.
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#7

18.09.2013, 09:13

Guten Morgen,

in Ergänzung hierzu hab ich noch mal eine Frage. Wenn wir jetzt eine UK nach dem 01.08.13 eingereicht haben zu einem WS vor dem 31.07.13, dann brauche ich Vollmachten, die ein entsprechendes Datum haben oder? um dann auch nach den geänderten Gebühren abrechnen zu können.

Danke für die Hilfe!
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#8

18.09.2013, 09:45

Zum Nachweis der Beauftragung ist eine Vollmacht nie falsch :wink:
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#9

18.09.2013, 10:04

Joa stimmt schon :oops:

Aber das macht ja zusätzliche Arbeit :D
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