Mahnverfahren bis 31.07. - ZV nach 01.08.

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Rivka
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#1

10.09.2013, 13:38

Hallo in die Runde,
habe ein vermutlich ganz einfache Frage - Mahnverfahren wurde am 31.07.2013 eingeleitet. - Jetzt sind die VB´s da. Wird die Gebühr für die ZV nach altem oder nach neuem RVG berechnet?
Anders gefragt, ist die ZV nach dem Mahnverfahen eine bedingter Auftrag?
Meine wirren Gedanken hierzu:
Auftrag: Durchsetzung der Forderung = ein Auftrag (vor dem 01.08.2013)
aber bedingt, da der Schuldner ja auf den VB hätte zahlen können?
Titulierung und Vollstreckung = 2 Aufträge?
Es handelt sich um einen "Dauermandanten" - Kann es wirklich sein, dass es von der Korrespondenz mit dem Mandanten abhängt? - Also frage ich ihn jetzt, wollen Sie die ZV? Dann ist es ein neuer Auftrag. - Frage ich nicht und mache einfach ZV (wie üblich), ist es kein neuer Auftrag?
Sorry für das Durcheinander und Danke schon mal im Vorraus!!!
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Anahid
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#2

10.09.2013, 14:05

Jede Vollstreckungsmaßnahme ist eine gesonderte Angelegenheit. Die Zwangsvollstreckung kann natürlich erst beauftragt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen und entsprechend in Deinem Fall selbstverständlich erst nach dem 01.08.2013. Für die Zwangsvollstreckung gilt neues Recht, ob Du nun mit Deinem Mandanten hin- und herschreibst oder nicht. Der Auftrag für die Zwangsvollstreckung wird nicht mit der Beauftragung für die Forderungsbeitreibung automatisch erteilt. In dem Moment kann der Mandant noch gar nicht absehen, wo der Weg hinführt.

Wenn ich den Auftrag zur Beitreibung einer Forderung bekomme, wird erstmal versucht in Erfahrung zu bringen, inwieweit gegen den Schuldner vielleicht schon was vorliegt (Insolvenz, EV, HB), während er außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert wird. Erst danach kann mit dem Mandanten das weitere Vorgehen besprochen werden (Klage/MB oder wegen bereits bekannter Vermögenslosigkeit sogar Abschreibung der Forderung). Schon daran siehst Du, dass die Auftragserteilung nur Schritt für Schritt erfolgen kann.
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Morgenmuffel
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#3

10.09.2013, 14:09

Also Mahnverfahren wird nach dem alten RVG abgerechnet und die ZV nach dem neuen. So hab ich es jetzt gemacht. Wir haben in einer Sache am 31.07. einen Mahnbescheid beantragt, da nehm ich dann die alten Gebühren (das Gericht im übrigen auch, ABER die Gerichtskosten - da Eingang am 01.08. war - nach dem neuen). Und die ZV hab ich letzte Woche eingeleitet, nachdem der VB vorlag. Und da nehme ich die neuen Gebühren. Meiner Meinung nach sind das immer zwei verschiedene Angelegenheiten. Aber ich lasse mich gerne eines besseren belehren, wenns hier noch jemand genauer weiß!
Der Vorteil der Klugheit liegt darin, dass man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger. (Kurt Tucholsky)
Rivka
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#4

10.09.2013, 14:33

:thx :thx :thx
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