Hallo liebe Mitglieder, es geht um folgenden Fall:
Wir vertreten zwei Mandanten in einer Angelegenheit bezüglich der Herausgabe eines Grundschuldbriefes. Dieser ist angeblich verloren gegangen, so dass wir jetzt ein Aufgebotsverfahren machen müssen. Es sind zwei Brüder beteiligt, an welche jeweils die Hälfte des Grundschuldbetrages gezahlt wurde (unsere Mandanten haben deren Wohnung ersteigert).
Wir haben jetzt zwei getrennte Akten angelegt und auch jeweils eine Vorschussrechnung an die RSV gestellt. Also für Bruder A Abrechnung über Nennbetrag der Grundschuld (90.000 €) + Erhöhungsgebühr wg. 2 Auftraggebern. Für Bruder B dasselbe.
Die Brüder sind zerstritten und habe zwei getrennte Anwälte. Wir haben hieraus jetzt auch 2 Angelegenheit gemacht.
Würde hier jemand das als eine Angelegenheit sehen?
Eine Angelegenheit?
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Ich versteh das richtig? Ihr seid eine Sozietät und Anwalt A aus Eurer Sozietät vertritt Bruder A, während Anwalt B aus Eurer Sozietät Bruder B vertritt?
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Die Brüder sind auf der Gegenseite.
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Ich würde das als eine Angelegenheit sehen. Warum sollten es zwei sein? Nur weil die Gegenseite jeweils einen eigenen Anwalt hat?
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Ja die Brüder sind auf der Gegenseite. Tja, dass ist hier halt die spannende Frage mrsgoalkeeper....
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Du musst ja einen Grund dafür gehabt haben, zwei Akten anzulegen
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Es geht um "einen" Grundschuldbrief. Selbst wenn dieser Brief im Besitz einer Erbengemeinschaft ist und jeder Erbe einen eigenen Anwalt beauftragt, sodass Ihr von mir aus 10 Anwälte auf der Gegenseite habt, so ist es doch für Euch nur eine Angelegenheit. Nämlich der Aufrag, den Brief zu erhalten.
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Mhm meine Chefin war halt der Meinung, dass sie das in getrennten Akten machen muss, weil sie ja die Brüder auch getrennt anschreibt, deswegen haben wir auch zwei Akten angelegt...ach keine Ahnung.....