Freistellung von Ansprüchen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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schachterlteufel
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#1

04.09.2013, 10:57

Hallo ans Forum,

meine Mandantin wird von Fa X in Anspruch genommen. Kostenträger ist aber die Beklagte, da diese durch ihr Fehlverhalten die Entstehung der Ansprüche verursacht hat.

Kann ich trotzdem im Klageantrag "einfach" beantragen, dass die Beklagte an die Klägerin Beträge XYC zu zahlen hat und dann in der Begründung ausführen, dass es sich um die Freistellung von Ansprüchen Dritter handelt oder muss sich das bereits aus dem Klageantrag ergeben?!

Ich würde den ersten Weg wählen, bin aber unsicher.

Schachterlteufel
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Liesel
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#2

04.09.2013, 11:16

Nein, du mußt direkt Freistellung beantragen.

Zahlung kann nur verlangt werden, wenn deine Mandantin die Forderung des Dritten ausgeglichen hat.
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#3

04.09.2013, 11:38

:zustimm
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schachterlteufel
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#4

04.09.2013, 12:01

super, danke.
Hast du vielleicht auch einen Formulierungsvorschlag?!
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#5

04.09.2013, 12:18

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Ansprüchen der/des XY aus ... (Anspruch genau bezeichnen) freizusellen.
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#6

04.09.2013, 12:31

muss ich nicht auch noch Höhe der Forderung und Verzinsung angeben?! sonst habe ich ja keinen vollstreckbaren Titel...

Wie funktioniert die Vollstreckung aus einer Freistellung?!
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#7

04.09.2013, 13:14

schachterlteufel hat geschrieben:muss ich nicht auch noch Höhe der Forderung und Verzinsung angeben?!
Nein.

Wegen der Vollstreckung der Freistellung bitte mal die Suchfunktion benutzen. Da gibts schon einige Beiträge dazu. :wink:
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#8

04.09.2013, 13:34

DANKE!!!
:thx
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