Einigungsgebühr für Zahlungsvereinbarung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Kitsune87
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#1

08.08.2013, 11:47

Hallo ihr Lieben!

Nach der neuen Ergänzung fällt ja auch für die Mitwirkung an einer Zahlungsvereinbarung die 1000 an. Meine Frage ist nun: ist dies ein Fall für Akten ab dem 01.08. oder nicht? Es wird ja lediglich von einem "Zusatz zur Konkretisierung" bzw. einer "Ergänzung" gesprochen. Bin leider gerade ein bisschen verwirrt..

(Wir haben eine Akte aus Mai, wo wir nun mit der Gegenseite eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen haben.)

Unser neuer Kommentar ist leider noch nicht da. Arbeite deswegen noch mit dem Report von Deubner welcher leider nicht ganz so umfangreich, aber immerhin eine Hilfe ist.

LG
Kit
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Pepples
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#2

08.08.2013, 12:02

Ich denke hier kommt es darauf an, wann die Einigungsgebühr tatsächlich geschlossen wurde. Für TZV ab dem 1.8. greift die neue Regelung. EG fällt an, jedoch nur aus 20 % des Wertes.
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Kitsune87
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#3

08.08.2013, 12:08

Hallo Pepples und :thx für deine Antwort.

Ich sehe das auch so aber mein Chef ist da anderer Meinung... Er offenbarte mir gerade, dass die TZV bereits am 12.07. und nicht gestern *husthust* abgeschlossen worden ist...
Werd da wohl noch Überzeugungsarbeit leisten müssen. :roll:
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Pepples
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#4

08.08.2013, 12:24

Selbst dann kriegt er nicht unbedingt die Gebühren nach dem vollen Wert, falls das dahinter stecken sollte. :wink: Lies mal im Gerold zu 1000 VV, ab Rdn. 226, 19. Aufl.

Wann genau wurde denn mit der Gegenseite die Vereinbarung geschlossen? Ich würde auf dieses Datum abstellen, der TZV hält das ja nur nochmal schriftlich fest. Und nicht vergessen, dass in der TZV die Kosten ausdrücklich übernommen werden müssen.
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Sabbi
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#5

09.08.2013, 08:51

Darf ich mal eben ganz blöd nachfragen?

Niva hatte mal geschrieben:
niva hat geschrieben:Der Vergleich ist keine eigene Angelegenheit!
und schließt sich demnach an die "alten Gebühren" an, oder?
Oder kann man Vergleich nicht mit Ratenzahlungsvereinbarung gleichsetzen?
Bin grad etwas verwirrt (liegt aber auch vll. am Schlafmangel)
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#6

09.08.2013, 10:06

Ich hätte ja auch gesagt, dass nach altem Recht abgerechnet werden muss. Auftragserteilung war nunmal vor dem 01.08., ob jetzt die Einigung nach oder vor dem 01.08. erfolgt ist, ist nach meinem Wissensstand irrelevant.
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Mietzemau
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#7

09.08.2013, 10:11

Wenn ich mal noch meinen Senf aus Interesse dazu geben und ergänzend fragen darf: in welchem Bezug wird eine Vereinbarung getroffen? Bzgl. einer Vollstreckung? Ohne Vollstreckung?
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#8

20.08.2013, 08:31

Guten Morgen!

Ich würde mich gerne mal an dieses Thema ranhängen.. Habe einen Fall, wo mein Chef die Einigungsgebühr haben will.

Wir haben einen KFB gegen die Gegnerin über knapp 1000 €. Deren Bevollmächtigte haben mit Schreiben vom 22.07. um Ratenzahlung gebeten, die Gegnerin will den Betrag in drei Raten zahlen. Wir vertreten eine WEG, daher haben wir dann erst am 09.08. eine Rückmeldung von der Verwaltung erhalten, dass der Ratenzahlung zugestimmt wird. Erste Rate hat die Gegnerin bereits am 31.07. gezahlt. Gestern kam der Zahlungsbeleg. Jetzt will mein Chef noch ne Gebühr für die Ratenzahlung.

Ich gehe eig. davon aus, dass das nach neuem Recht geht, weil die Mdt. erst nach dem 01.08.2013 der Ratenzahlung zugestimmt haben, oder?

Was darf ich denn jetzt abrechnen? Und aus welchem Wert?

Vielen Dank schon mal für die Erleuchtung :smile:
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#9

20.08.2013, 09:46

Achso, noch zur Klarstellung: Der KFB lag uns bei Anfrage der Gegenseite bzgl. Ratenzahlung noch nicht vor. Daher ist zwangsvollstreckungstechnisch noch nichts angedroht worden oder so.

Ich würde hier zu einer 1,3 Geschäftsgebühr und 1,5 Einigungsgebühr tendieren..
Neues oder altes Recht?

Hilfe...
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#10

20.08.2013, 13:10

Kann mir einer helfen?
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