falsches Datum im Mahnbescheid

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BridgetJones_HH
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#1

25.04.2024, 12:03

Moin Ihr Lieben,

ich habe im Mahnbescheid ein falsches Datum eingegeben. Es geht um ein ausgeliehenes Auto, das Datum an dem das Fahrzeug ausgeliehen wurde war nicht der 08.06.2023 sondern der 18.06.2023.

Im Mahnbescheid wurde nur Schaden vom 08.06.2023 angegeben und die Katalog 29 " Schadenersatz aus Unfall/Vorfall "

Es wurde Widerspruch eingelegt. Jetzt moniert das Gericht das Datum. Damit wir die Sache nicht aufgrund der Verjährung um die Ohren fliegt, was kann ich tun ? Reicht es aus wenn ich sage es war ein Tippfehler? ein Versehen der Angestellten ?

Vielen Dank vorab für Eure HIlfe

lg
Stephie
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#2

28.04.2024, 18:05

wenn ich das richtig verstanden habe ist die Sache bereits ins streitige Verfahren übergegangen? Oder meinst du dass der Antragsgegner mit dem Widerspruch die Angaben im MB moniert?
Im streitigen Verfahren kannst du ja in der Anspruchsbegründung deine Angaben korrigieren.

Die Verjährung sollte eigentlich keine Probleme machen. Die Verjährung des Anspruchs unterbricht bereits mit der Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner, wenn der Mahnbescheid die geltend gemachten Ansprüche im Wesentlichen richtig und hinreichend bestimmt wiedergibt. Auch wenn das Datum nicht korrekt war, ist entscheidend, ob der Gesamtzusammenhang des Mahnbescheids die Forderung ausreichend individualisiert und klar macht.
Bitte noch andere Meinungen abwarten, bin Azubi :)
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paralegal6
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#3

28.04.2024, 22:45

Verstehe jetzt das Problem nicht mit Verjährung? Die Forderung ist doch aus 2023? Und mit Rechtshängigkeit verjährt da erstmal auch nichts.
Es muss ja offensichtlich schon eine Anspruchsbegründung gefertigt worden sein? Oder warum moniert das Gericht? Du kannst eher nicht sagen, dass es ein Tippfehler war, das müsste ja in die AB rein
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Anahid
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#4

29.04.2024, 10:39

Das Verjährungsproblem sehe ich hier gerade auch nicht.

Ansonsten bin ich allerdings nicht der Auffassung meiner Vorposter. Falsche Angaben im Mahnbescheid verhindern eine Verjährungshemmung BGH-Urteil.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#5

29.04.2024, 11:17

kommt drauf an. Hier ging es darum, ob es von einer Gegenleistung abhängt. Ein Tippfehler im Datum ist mMn keine bewusst sachlich unrichtige Erklärung. Einen Missbrauch sehe ich (ich!) nicht, müsste aber letztendlich das streitige Gericht beurteilen. Wenn man das darlegt wie geschildert (1 statt 0) sollten die eigentlich der Auffassung des Antragsstellers folgen. Die Verjährung an sich kann ja auch weiter laufen, es ist erst aus 2023 und daher nicht so ganz wichtig, wenn jetzt eine ordentliche Anpruchsbegründung nachgelegt wird
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Maximus
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#6

29.04.2024, 19:23

Also § 606 BGB dürfte hier gelten, also nicht die allgemeine Verjährungsfrist, wenn ich richtig verstanden habe, dass der Mandant sein Auto dem Schuldner geliehen und es beschädigt wiederbekommen hat.

Aber trotz Tippfehler sollte der Gegner erkannt haben, um was es geht, also hemmt der Mahnbescheid die Verjährung.
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#7

29.04.2024, 21:34

Feststellung Rechtsgeschäft oder Gefälligkeit und Rechtsbindungswille prüf ich jetzt nicht durch, aber ja, können 6 Monate sein, wenn denn das Auto nun einen Unfall hatte, was da ja nicht so wirklich steht. Anspruch wäre dann auch nicht SE sondern aus Leihvertrag, aber dazu steht oben nix
:klugscheiss


:nacht
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