Verjährung

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Sasi
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#1

05.04.2024, 16:13

Hallo Zusammen,

und zwar habe ich zwei Fragen zu der Thematik Verjährung.

Zinsen die nicht tituliert sind verjähren nach 3 Jahren habe ich das richtig verstanden? Oder gibt es hier auch Hemmende "Maßnahmen". Ich habe hier teilweise titel aus 2003, ich gehe also davon aus, dass ich nicht laufend ab 2003 Zinsen in meinem Forderungskonto verbuchen darf richtig?

Wie sieht es jedoch mit meinen Zwangsvollstreckungskosten aus, in den Akten wurden eigentlich regelmäßig alle 2-3 Jahre eine neue Zwangsvollstreckungsmaßnahme vorgenommen, heißt das ich kann nicht titulierte ZV-Kosten aus bspw. 2005 noch geltend machen?

Vielen dank bereits für Eure antwort.

P.S.: Ich habe leider nie wirklich in der Zwangsvollstreckung Praxiserfahren gesammelt deswegen auch diese "Dummen" Fragen :D

Liebe Grüße

Sasi :wink1
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mücki
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#2

09.04.2024, 09:49

Grundsätzlich:

Verjährung muss vom Schuldner eingewandt werden. und ich betone Schuldner, ich hatte nämlich schon mal einen Fall in dem mich ein GVZ auf verjährte Zinsen hinwies und aufforderte diese neu zu berechnen und ein aktualisiertes FoKo zu übersenden. Regelmäßige ZV-Maßnahmen oder z.B. Ratenzahlungen hemmen natürlich die Verjährung

Bezüglich deiner Frage zur Verjährung der Kosten schaust du hier:

https://dejure.org/gesetze/BGB/197.html

Allerdings gibt es noch die Verwirkung, die ggf. geprüft werden muss.

Dazu hier:

https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 96098.html
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paralegal6
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#3

09.04.2024, 10:22

Wenn alle 2 bis 3 Jahre vollstreckt wurde kann man Verwirkung theoretisch ausschließen. Wenn vor Ablauf der Verjährung immer mal vollstreckt wurde verjährt da auch nichts, sh Mücki
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mücki
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#4

09.04.2024, 12:38

Danke paralegal :wink1

Also zur Vervollständigung meiner obigen Aussage: Verwirkung käme evt. in Betracht, wenn in einer Akte seit etlichen Jahren nicht mehr vollstreckt wurde. Bisher hatte ich zwei Fälle auf dem Tisch bei denen seit über 15 nicht mehr vollstreckt und schließlich vom Schuldner Verwirkung eingewandt wurde. Konnte aber beide abbügeln. Es müssen aber nach wie vor Zeit- und Umstandsmoment zusammenkommen, damit sich der Schuldner überhaupt erstmal darauf berufen kann.
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