richtige Katalognummer für Visitenkarten, Prospekte

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LindaRefa
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#1

25.03.2024, 13:34

Hallo!

Ich stehe wirklich wirklich auf dem Schlauch. Wir vertreten eine Werbeagentur, welche unter anderem Prospekte, Visitenkarten usw. druckt. Kunde, in dem Fall Gegenseite, war eine Abdichtungs- und Verfugungsfirma. Diese hat bei unserer Mandantschaft Visitenkarten und Prospekte bestellt und nicht bezahlt. Jetzt sitze ich vor dem Mahnbescheid und habe ein Brett vor dem Kopf. Welche Katalognummer ist denn hier die richtige? Nr. 11 Kaufvertrag? Passt aber eigentlich nicht so wirklich, oder?

Das andere Problem ist das mit e. K. und dem höheren Basiszinssatz. In den Anschriften finde ich nirgends ein e.K. was für mich heißt, dass es keine Einzelfirma ist, welche im HR eingetragen ist. Ich habe noch rudimentär im Kopf, dass in solch einem Fall die Parteien als natürliche Person angegeben werden müssen. Wie verhält es sich dann bezüglich der Umsatzsteuer bzw. Vorsteuerabzug? Fragen über Fragen...Ich hoffe, ihr habt vielleicht eine rettende Idee für mich.

LG Linda
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Katie
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#2

25.03.2024, 14:14

Die Herstellung von Visitenkarten u.ä. ist ein Werkvertrag, Nr. 44.
Wenn kein e.K., dann muss die Partei als natürliche Person angegeben werden.
Deine Frage wege de Vorsteuerabzug ist mir jetzt etwas unklar. Eure Mandantin muss doch wissen, ob sie vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht. Wenn ja, dann darfst Du die Mehrwertsteuer auf Eure Anwaltsgebühren nicht geltend machen. Ob der Gegner vorsteuerabzugsberechtigt ist, spielt keiine Rolle.
Ich bin nicht die Signatur, ich putze hier nur.
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paralegal6
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#3

25.03.2024, 14:30

Ihr habt doch die Karten gedruckt (bzw. Mandant), da steht doch die Firmierung (Inhaber)
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Maximus
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#4

25.03.2024, 21:26

Beim Basiszins und der Verzugspauschale kommt es doch nur drauf an, ob der Schuldner als Unternehmer oder Verbraucher gegenüber dem Unternehmer als Gläubiger gehandelt hat ;)
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#5

26.03.2024, 10:28

Auf dem Briefkopf ist weder bei unserem Mandanten, noch beim Gegner e. K. vermerkt. Von daher also natürliche Personen. (Chefin hätte aber gerne, dass ich beide als e.K. angebe...)

Wegen dem Vorsteuerabzug...Mir ist schon klar, dass beide abzugsberechtigt sind, aber wenn ich sie als natürliche Personen eingebe, kann ich das dann auch so vermerken?

Ich vermute jetzt mal, dass der Schuldner als Unternehmer gehandelt hat. Die Visitenkarten waren für seine Firma und die Prospekte waren ebenfalls für seine Firma. Also eben zum Verteilen an seine Kundschaft usw.
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Anahid
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#6

26.03.2024, 10:44

e.K. = im Handelsregister eingetragen Sind die nicht dort eingetragen, darfst Du auch kein e.K. angeben. Traurig für Deine Chefin, wenn sie das nicht weiß.

Selbstverständlich kannst Du auch bei einem Gewerbetreibenden, der nur Einzelkaufmann ist, die Vorsteuerabzugsberechtigung angeben. Und wenn die Visitenkarten für ein Unternehmen gedruckt wurden, dann gilt hier selbstverständlich 9 % Verzugszins + Verzugspauschale. Hattest Du aber oben schon angegeben, sodass ich davon ausgehe, dass Maximus das lediglich überlesen hatte.
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#7

26.03.2024, 10:52

gibst es dann aber ein als Firma vertreten durch Inhaber und nicht als Herr!
Beim Mandanten müsstet ihr doch sicher wissen was es ist :kopfkratz
kenne nicht advoware aber beim Aktenanlegen muss man das doch schon eingeben
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LindaRefa
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#8

26.03.2024, 13:23

Zur Sicherheit habe ich nochmals beim Mandanten angefragt. Er ist nicht im HR eingetragen. Also trage ich ihn als natürliche Person mit Vorsteuerabzug und Basiszins 9% ein.

Vielen Dank für eure Antworten!
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#9

26.03.2024, 13:36

paralegal6 hat geschrieben:
26.03.2024, 10:52
gibst es dann aber ein als Firma vertreten durch Inhaber und nicht als Herr!
:pfeif dazu bräuchte man aber nicht den Mandanten anrufen, das sieht man doch im Impressum und auf der Rechnung
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