Gebühr für Ratenzahl. in VB-Antrag abgelehnt
Verfasst: 10.03.2024, 18:22
Hallo Zusammen,
heute bräuchte ich mal die Hilfe von den Mahnverfahren-Experten. Folgende Frage habe ich:
Wir haben das Mahnverfahren im Oktober 2023 eingeleitet. Darauf hin meldete sich der Schuldner und bat um Ratenzahlung, die wir ihm zugebilligt haben. Wir haben das Ganze schriftlich fixiert, und der Schuldner hat uns diese Vereinbarung auch unterschrieben und zurückgeschickt. Nun hielt der Schuldner die Ratenzahlung nicht ein, und ich haben Antrag auf VB gestellt. In den Antrag habe ich mich aufgenommen die 0,7-Einigungsgebühr gem. Nr. 1000. Ich wähnte mich auf der sicheren Seite, weil wir ja die Ratenzahlungsvereinbarung mit Unterschrift vom Schuldner zurückbekommen haben.
Das war aber vielleicht ein Trugschluß, denn jetzt erhalte ich vom Gericht folgendes Schreiben:
"Es wird darauf hingewiesen, daß Ihnen die Einigungsgebühr nicht zugebilligt werden kann.
Voraussetzung für das Entstehen der Einigungsgebühr nach NR. 1000 Nr. 2 VV RVG ist, daß im Rahmen der getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung seitens des Gläubigers auf die gerichtliche Geltendmachung verzichtet wird. Ein entsprechender Passus fehlt in der Vereinbarung.
Zu prüfen wäre, ob ggfs. eine Gebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG entsteht. Dies ist nach Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG jedoch nicht der Fall, da der Antragsgegner die Forderung in Ziffer 1 der Vereinbarung anerkannt hat. Für das Entstehen der Einigungsgebühr ist somit kein Raum.
Um Rücknahme der Einigungsgebühr wird gebeten."
Also: Wir haben unser "ganz normales" Formschreiben verwandt, das wir immer nehmen, wenn wir Ratenzahlungen mit den Schuldnern vereinbaren. Dort steht unter Ziffer 1) in der Tat drin: "Der Schuldner erkennt an, dem oben genannten Gläubiger aus dem ... die in der beiliegenden Forderungsaufstellung ausgewiesenen Beträge zu schulden."
Es fehlt außerdem ein Passus, in dem auf die gerichtliche Geltendmachung verzichtet wird. Ehrlich gesagt, wußte ich gar nicht, daß man das mit aufnehmen soll. Sollte ich das zukünftig tun?
Und was muß ich besser machen, damit ich zukünftig in ähnlich gelagerten Fällen meine Gebühr für die Ratenzahlungsvereinbarung im VB-Antrag mit geltend machen kann?
Es wäre super, wenn das jemand von Euch wüßte.
Viele Grüße
Flora
heute bräuchte ich mal die Hilfe von den Mahnverfahren-Experten. Folgende Frage habe ich:
Wir haben das Mahnverfahren im Oktober 2023 eingeleitet. Darauf hin meldete sich der Schuldner und bat um Ratenzahlung, die wir ihm zugebilligt haben. Wir haben das Ganze schriftlich fixiert, und der Schuldner hat uns diese Vereinbarung auch unterschrieben und zurückgeschickt. Nun hielt der Schuldner die Ratenzahlung nicht ein, und ich haben Antrag auf VB gestellt. In den Antrag habe ich mich aufgenommen die 0,7-Einigungsgebühr gem. Nr. 1000. Ich wähnte mich auf der sicheren Seite, weil wir ja die Ratenzahlungsvereinbarung mit Unterschrift vom Schuldner zurückbekommen haben.
Das war aber vielleicht ein Trugschluß, denn jetzt erhalte ich vom Gericht folgendes Schreiben:
"Es wird darauf hingewiesen, daß Ihnen die Einigungsgebühr nicht zugebilligt werden kann.
Voraussetzung für das Entstehen der Einigungsgebühr nach NR. 1000 Nr. 2 VV RVG ist, daß im Rahmen der getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung seitens des Gläubigers auf die gerichtliche Geltendmachung verzichtet wird. Ein entsprechender Passus fehlt in der Vereinbarung.
Zu prüfen wäre, ob ggfs. eine Gebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG entsteht. Dies ist nach Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG jedoch nicht der Fall, da der Antragsgegner die Forderung in Ziffer 1 der Vereinbarung anerkannt hat. Für das Entstehen der Einigungsgebühr ist somit kein Raum.
Um Rücknahme der Einigungsgebühr wird gebeten."
Also: Wir haben unser "ganz normales" Formschreiben verwandt, das wir immer nehmen, wenn wir Ratenzahlungen mit den Schuldnern vereinbaren. Dort steht unter Ziffer 1) in der Tat drin: "Der Schuldner erkennt an, dem oben genannten Gläubiger aus dem ... die in der beiliegenden Forderungsaufstellung ausgewiesenen Beträge zu schulden."
Es fehlt außerdem ein Passus, in dem auf die gerichtliche Geltendmachung verzichtet wird. Ehrlich gesagt, wußte ich gar nicht, daß man das mit aufnehmen soll. Sollte ich das zukünftig tun?
Und was muß ich besser machen, damit ich zukünftig in ähnlich gelagerten Fällen meine Gebühr für die Ratenzahlungsvereinbarung im VB-Antrag mit geltend machen kann?
Es wäre super, wenn das jemand von Euch wüßte.
Viele Grüße
Flora