Gebühr für Ratenzahl. in VB-Antrag abgelehnt

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Flora
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#1

10.03.2024, 18:22

Hallo Zusammen,

heute bräuchte ich mal die Hilfe von den Mahnverfahren-Experten. Folgende Frage habe ich:

Wir haben das Mahnverfahren im Oktober 2023 eingeleitet. Darauf hin meldete sich der Schuldner und bat um Ratenzahlung, die wir ihm zugebilligt haben. Wir haben das Ganze schriftlich fixiert, und der Schuldner hat uns diese Vereinbarung auch unterschrieben und zurückgeschickt. Nun hielt der Schuldner die Ratenzahlung nicht ein, und ich haben Antrag auf VB gestellt. In den Antrag habe ich mich aufgenommen die 0,7-Einigungsgebühr gem. Nr. 1000. Ich wähnte mich auf der sicheren Seite, weil wir ja die Ratenzahlungsvereinbarung mit Unterschrift vom Schuldner zurückbekommen haben.

Das war aber vielleicht ein Trugschluß, denn jetzt erhalte ich vom Gericht folgendes Schreiben:

"Es wird darauf hingewiesen, daß Ihnen die Einigungsgebühr nicht zugebilligt werden kann.

Voraussetzung für das Entstehen der Einigungsgebühr nach NR. 1000 Nr. 2 VV RVG ist, daß im Rahmen der getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung seitens des Gläubigers auf die gerichtliche Geltendmachung verzichtet wird. Ein entsprechender Passus fehlt in der Vereinbarung.

Zu prüfen wäre, ob ggfs. eine Gebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG entsteht. Dies ist nach Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG jedoch nicht der Fall, da der Antragsgegner die Forderung in Ziffer 1 der Vereinbarung anerkannt hat. Für das Entstehen der Einigungsgebühr ist somit kein Raum.

Um Rücknahme der Einigungsgebühr wird gebeten."


Also: Wir haben unser "ganz normales" Formschreiben verwandt, das wir immer nehmen, wenn wir Ratenzahlungen mit den Schuldnern vereinbaren. Dort steht unter Ziffer 1) in der Tat drin: "Der Schuldner erkennt an, dem oben genannten Gläubiger aus dem ... die in der beiliegenden Forderungsaufstellung ausgewiesenen Beträge zu schulden."
Es fehlt außerdem ein Passus, in dem auf die gerichtliche Geltendmachung verzichtet wird. Ehrlich gesagt, wußte ich gar nicht, daß man das mit aufnehmen soll. Sollte ich das zukünftig tun?

Und was muß ich besser machen, damit ich zukünftig in ähnlich gelagerten Fällen meine Gebühr für die Ratenzahlungsvereinbarung im VB-Antrag mit geltend machen kann?

Es wäre super, wenn das jemand von Euch wüßte.

Viele Grüße

Flora
Oliverreinhardt2
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#2

10.03.2024, 19:27

Also m.E. könnte das Gericht Recht haben. Ich habe in: Gerold / Schmidt / Müller-Rabe, RVG, 25. Aufl., Nr. 1000 VV, Rn. 238, Folgendes gefunden:

Ist bereits ein Verfahren anhängig, dieses aber noch nicht abgeschlossen, so dass noch kein Vollstreckungstitel vorliegt, und treffen die Parteien eine Vereinbarung z.B. dahingehend, dass der Beklagte ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt, und der Kläger Ratenzahlung einräumt, so greift VV 1000 Anm. Abs. 1 Nr. 2 RVG nicht ein. Weder der in dieser Bestimmung geforderte vorläufige Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung noch ein Vollstreckungstitel sind gegeben. Es fällt vielmehr eine Einigungsgebühr aus dem vollen Hauptsachewert an. Mahnverfahren: Nr. 1 und nicht Nr. 2 ist auch gegeben, wenn nach Erlass eines Mahnbescheids eine Zahlungsvereinbarung erfolgt (vgl. Mayer / Kroiß / Kles, RVG, § 31 b Rn. 6). Der Mahnbescheid ist kein Titel, aus dem vollstreckt werden könne. Dasselbe gilt, wenn vereinbart wird, dass der Schuldner einen Mahn- und Vollstereckungsbescheid gegen sich ergehen lässt und der Gläubiger dafür mit Ratenzahlung einverstanden ist. Der Gläubiger verzichtet in diesem Fall gerade nicht auf gerichtliche Hilfe.

Also ich denke, die Einigungsgebühr ist nicht festsetzungsfähig.

Bezüglich Eures Passus:

Ja, es wäre sinnvoll, diesen mit aufzunehmen. :-D
Gruß
Oli
Sch... baut sich nicht von alleine,
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komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
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#3

11.03.2024, 11:35

Mal ne andere Frage: Warum werden die gezahlten Raten nicht zuerst auf die Ratenzahlungsvereinbarung verbucht und dann bei Beantragung des VB nur noch die Restzahlung abgezogen?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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