Hallo,
hier soll ein Antrag auf Registrierung „Inkassodienstleistung“ gestellt werden. Als „ergänzende Unterlagen“ zum Antrag sollen u.a. „Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde“ beigefügt werden. Die hierfür in Frage kommende Kollegin besitzt eine kaufmännische Grundqualifikation und ist als Prozessbevollmächtigte innerhalb des Unternehmens seit über 25 Jahren mit Forderungsmanagement und Zwangsvollstreckung (deutlich mehr als) sehr erfahren.
Im Zuge des o.g. Antragsverfahrens verlangt nun jedoch die den Antrag bearbeitende Behörde, zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde in jedem Falle, das Absolvieren eines mindestens 120 Stunden umfassenden Sachkundelehrgangs. Da das Absolvieren eines derartigen Lehrgangs nicht nur mit hohen Kosten verbunden ist, sondern mindestens drei Wochen Arbeitszeit bindet, stellt sich hier die Frage nach einer möglichen Anerkennung im Rahmen einer, nennen wir es mal „gleichwertigen Tätigkeit“ aufgrund der Grundqualifikation und der Berufserfahrung.
Ich habe folgende Frage:
Gibt es hier jemanden, der einmal ähnliche Erfahrungen gemacht hat, und dem es gelungen ist, im Rahmen einer gleichwertigen Tätigkeit eine Anerkennung bzw. Gleichstellung erreicht hat?
Freue mich über jeden Hinweis diesbezüglich.
Viele Grüße
RDG - Antrag auf Registrierung „Inkassodienstleistung“
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Ich hab da jetzt nur überschlägig reingeschaut, aber es geht um theoretische und praktische Sachkunde. Die Theorie wird die Kollegin mit Praxiswissen eben nicht nachweisen können, siehe § 2 RDV - Nachweis der theoretischen Sachkunde. Wie das in der Praxis gehandhabt wird, weiss ich allerdings nicht. Könnte mir gut vorstellen, dass die Behörde nicht davon abzubringen ist, dass irgendwelche Zeugnisse notwendig sind.
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Danke.Adora Belle hat geschrieben: ↑20.02.2024, 13:07Ich hab da jetzt nur überschlägig reingeschaut, aber es geht um theoretische und praktische Sachkunde. Die Theorie wird die Kollegin mit Praxiswissen eben nicht nachweisen können, siehe § 2 RDV - Nachweis der theoretischen Sachkunde. Wie das in der Praxis gehandhabt wird, weiss ich allerdings nicht. Könnte mir gut vorstellen, dass die Behörde nicht davon abzubringen ist, dass irgendwelche Zeugnisse notwendig sind.
Ja, das ist zu befürchten. Aber „gleichwertige Tätigkeit“ muss doch eigentlich immer (in gewissem Maße) im Ermessensrahmen möglich sein. Ich würde ja schlichtweg derart argumentieren, als das aufgrund der Tatsache das sie 25 Jahre tätig ist, die erworbenen praktischen Kenntnisse, die theoretischen schlichtweg voraussetzen. Leider wollen Behörden immer nur Scheine sehen, und kümmern sich schlichtweg um gelebte Berufspraxis kein bisschen. Letztlich sollte hier zusätzlich aber auch ein Bewertungskriterium sein, dass die Antragstellerin sich konsequent in den Jahren fortgebildet hat..
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Zwischenzeugnis des Arbeitgebers wo steht hat ZV etc gemacht?
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Ja, denke das es auf so etwas hinauslaufen wird…paralegal6 hat geschrieben: ↑20.02.2024, 13:50Zwischenzeugnis des Arbeitgebers wo steht hat ZV etc gemacht?
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wird sich ja sicher belegen lassen. Dort würde ich ansetzen.Balticbird hat geschrieben: ↑20.02.2024, 13:26... dass die Antragstellerin sich konsequent in den Jahren fortgebildet hat..