Drittstellenauskünfte

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jojo
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#1

19.01.2024, 11:07

Blöde Frage, aber ich habe seit 1991 nix mehr mit Zwangsvollstreckung zu tun.

Ich muss hier ein Ordnungsgeld vollstrecken. Die Schuldnerin ist zur Abgabe der VA nicht erschienen. Der GVZ schreibt mir nun, ich kann die verhalften lassen, brauche aber einen Haftbefehl. Den habe ich nach 6 Monaten nunmehr erhalten.

Der GVZ schreibt mir auch, ich kann Drittstellenauskünfte einholen. Was ist das, ist dass sinnvoll und falls ja: Wie mache ich das ?????
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Pitt
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#2

19.01.2024, 11:52

Mit der Einholung der Drittauskünfte erhält der Gläubiger über Abfrage der Auskünfte durch den Gerichtsvollzieher bei den informationsgebenden Stellen (Rentenversicherungsträger, Bundeszentralamt für Steuern, Kraftfahrtbundesamt) Infos zum Arbeitgeber, dort bekannten Bankverbindungen und auf den Namen des Schuldners registrierten Kfz.
https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads ... ten%20ist.
https://www.haufe.de/recht/weitere-rech ... 05020.html

Man kann die Einholung der Drittauskünfte auch isoliert beantragen. Das ist im neuen ZV-Formular Modul N, im alten, aber noch gültigen ZV-Formular M.
Die Drittauskünfte sind schon sinnvoll, insbesondere, falls der Schuldner nicht zur Abnahme der Vermögensauskunft erscheint, wobei ich meistens nur den Arbeitgeber und die Bankdaten abfragen lasse, weil bei Pfändung des Kfz i. d. R. nicht möglich ist/lohnt.
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jojo
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#3

19.01.2024, 12:58

Super, vielen herzlichen Dank.
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#4

24.01.2024, 16:34

Hallo Ihr Lieben,

ich hätte hier mal eine Frage. Habe gerade die Diskussion mit meiner Chefin darüber, ob die Anwaltskosten für die Einholung der Drittauskünfte aus einem Gegenstandwert aus maximal 2.000 € gem. § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG berechnet werden oder aus der vollen Forderung. Ich meine eigentlich Ersteres. Allerdings gibt es ja dieses BGH Urteil, BeckRS 2018, 38014, das die Geltung des § 25 Abs. 1. Nr. 4 RVG eben ausschließt bzw ."nicht analog anwendbar" wäre. Und irgendwie finde ich jetzt keine wirkliche endgültige Antwort. Oder habe ich nur ein Brett vor dem Kopf?

Danke und sorry für die blöde Frage.
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#5

24.01.2024, 16:40

Du hast die Antwort doch schon selbst gegeben: § 25 Abs. 1 Ziffer 4 RVG ==> Streitwert: max. 2000 €. Der § 25 RVG wurde nach dem BGH-Urteil geändert.
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#6

25.01.2024, 07:04

Danke für die Bestätigung. Meine Chefin ist halt durch die Rechtsprechung verwirrt und da sie auch im Kommentar den Verweis auf dieses BGH-Urteil bekommen hat, geht sie davon aus, dass bei den Drittauskünften § 25 Abs. 1. Ziff. 4 RVG nicht zur Anwendung käme. Was ja eigentlich die ganze Nummer überflüssig machen würde.
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