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Verspäteter Widerspruch gegen MB

Verfasst: 04.01.2024, 20:53
von Melmia
Hallo,

ich stehe gerade völlig auf dem Schlauch.

Ich habe Mahnbescheid beantragt, wogegen die Schuldnerin Widerspruch verspätet eingelegt hat. Vollstreckungsbescheid wurde bereits erlassen.
Der Widerspruch gilt nunmehr als Einspruch gegen den VB, welcher noch nicht zugestellt werden konnte.

Nunmehr hat das Streitgericht die Gerichtskosten angefordert und möchte die Anspruchsbegründung fristgerecht.

Der Mandant ist sich seiner Sache allerdings nicht mehr sicher und möchte den Mahnbescheid zurücknehmen.

ich stehe gerade völlig auf dem Schlauch. :sad:

Ist dies so einfach möglich???

Vielen Dank schon vorab für Eure Hilfe

Lg Melanie

Re: Verspäteter Widerspruch gegen MB

Verfasst: 05.01.2024, 08:09
von Anahid
Meiner Meinung nach nein. Der Vollstreckungsbescheid ist erlassen, wenn auch noch nicht zugestellt. Damit ist ein Titel vorhanden. Du müsstest jetzt gegenüber dem Streitgericht die Klage zurücknehmen, womit natürlich auch die Kosten des Verfahrens von Deinem Mandanten zu tragen sind.

Re: Verspäteter Widerspruch gegen MB

Verfasst: 05.01.2024, 08:22
von Pitt
:zustimm

Re: Verspäteter Widerspruch gegen MB

Verfasst: 05.01.2024, 08:37
von paralegal6
Ne Frist für ne Anspruchsbegründung gibts ja nicht. Man kann den Kram auch einfach verjähren lassen. Nicht die feine Art aber möglich. Allerdings hätte sich der Mandant das auch früher (vor MB) überlegen können. Kosten für nen Einspruch können der Gegenseite allerdings schon entstanden sein

Re: Verspäteter Widerspruch gegen MB

Verfasst: 05.01.2024, 09:01
von Anahid
Wenn die Gegenseite einen Anwalt eingeschaltet hat, ist sogar schon zumindest die 0,8 VG entstanden.

Re: Verspäteter Widerspruch gegen MB

Verfasst: 05.01.2024, 12:24
von Maximus
Bitte § 697 Abs. 3 Satz 1 ZPO beachten, auch wenn das so gut wie nie vorkommt, kann der Beklagte zum Termin laden lassen.

Re: Verspäteter Widerspruch gegen MB

Verfasst: 05.01.2024, 18:31
von paralegal6
Ja, kann theoretisch, aber dann kann man immernoch zurücknehmen