Hallo,
ich mache Mahnverfahren sonst überhaupt nicht. Mandant (Antragsgegner) hat verspätet Widerspruch eingelegt Ein verspäteter Widerspruch wird ja als Einspruch behandelt. Was muss ich jetzt noch machen?
Danke
Verspäteter Widerspruch MB
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Muss nicht. Würde ich aber vielleicht einfach machen, damit Ihr als Anwalt gelistet werdet.
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Hallo,
ich muss noch einmal auf Euch in dieser Sache zukommen. Wir hatten dem Mahngericht mitgeteilt, dass der Widerspruch als Einspruch zu behandeln ist. Jetzt kommt ein Schreiben vom Gerichtsvollzieher.
Ich mache ja sonst keine ZV, aber ich habe ein bisschen geschaut. Ist hier eine Vollstreckungsgegenklage zu erstellen?
Danke für Eure Hilfe
ich muss noch einmal auf Euch in dieser Sache zukommen. Wir hatten dem Mahngericht mitgeteilt, dass der Widerspruch als Einspruch zu behandeln ist. Jetzt kommt ein Schreiben vom Gerichtsvollzieher.
Ich mache ja sonst keine ZV, aber ich habe ein bisschen geschaut. Ist hier eine Vollstreckungsgegenklage zu erstellen?
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Hallo,
so "einfach" eine ZV-Abwehrklage einzureichen macht ohne nähere Angaben von dir keinen Sinn. Eine ZV-Abwehrklage ist in § 767 ZPO geregelt, beachte dort bitte insbesondere Abs. 2. Wenn bei Euch die Voraussetzungen vorliegen, dann ist die ZV-Abwehrklage bei dem Gerichts d. Mdt. einzureichen. Ggf. ist § 769 ZPO zu pürfen.
so "einfach" eine ZV-Abwehrklage einzureichen macht ohne nähere Angaben von dir keinen Sinn. Eine ZV-Abwehrklage ist in § 767 ZPO geregelt, beachte dort bitte insbesondere Abs. 2. Wenn bei Euch die Voraussetzungen vorliegen, dann ist die ZV-Abwehrklage bei dem Gerichts d. Mdt. einzureichen. Ggf. ist § 769 ZPO zu pürfen.
Zuletzt geändert von Oliverreinhardt2 am 12.07.2023, 15:15, insgesamt 1-mal geändert.
Gruß
Oli
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ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
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komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
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Nein, Du musst einen Antrag auf Einstellung der ZV aus dem VB beim Streitgericht stellen.
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Trifft beides nicht zu, wenn über den Titel bereits ein Verfahren anhängig ist (wie hier Streitverfahren oder z.B. auch Berufung).Oliverreinhardt2 hat geschrieben: ↑12.07.2023, 15:13Hallo,
so "einfach" eine ZV-Abwehrklage einzureichen macht ohne nähere Angaben von dir keinen Sinn. Eine ZV-Abwehrklage ist in § 767 ZPO geregelt, beachte dort bitte insbesondere Abs. 2. Wenn bei Euch die Voraussetzungen vorliegen, dann ist die ZV-Abwehrklage bei dem Gerichts d. Mdt. einzureichen. Ggf. ist § 769 ZPO zu pürfen.
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Deswegen sagte ich ja, "ohne nähere Angaben...". Mehr als die Frage aus der Frage vom heutigen Tag weiß ich leider net und konnte daher nur auf die Frage "Vollstreckungsabwehrklage...", gestützt.Anahid hat geschrieben: ↑12.07.2023, 15:16Trifft beides nicht zu, wenn über den Titel bereits ein Verfahren anhängig ist (wie hier Streitverfahren oder z.B. auch Berufung).Oliverreinhardt2 hat geschrieben: ↑12.07.2023, 15:13Hallo,
so "einfach" eine ZV-Abwehrklage einzureichen macht ohne nähere Angaben von dir keinen Sinn. Eine ZV-Abwehrklage ist in § 767 ZPO geregelt, beachte dort bitte insbesondere Abs. 2. Wenn bei Euch die Voraussetzungen vorliegen, dann ist die ZV-Abwehrklage bei dem Gerichts d. Mdt. einzureichen. Ggf. ist § 769 ZPO zu pürfen.
Gruß
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Sorry Oli, aber mit der Ausrede kommst Du jetzt nicht durch.
Also: Ist hier ein Streitverfahren anhängig, und zwar unmissverständlich. Und darum ist Deine Antwort einfach an der Frage vorbei.grete hat geschrieben: ↑12.07.2023, 15:04Hallo,
ich muss noch einmal auf Euch in dieser Sache zukommen. Wir hatten dem Mahngericht mitgeteilt, dass der Widerspruch als Einspruch zu behandeln ist. Jetzt kommt ein Schreiben vom Gerichtsvollzieher.
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