Verspäteter Widerspruch MB

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grete
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#1

15.06.2023, 11:44

Hallo,

ich mache Mahnverfahren sonst überhaupt nicht. Mandant (Antragsgegner) hat verspätet Widerspruch eingelegt Ein verspäteter Widerspruch wird ja als Einspruch behandelt. Was muss ich jetzt noch machen?

Danke
grete
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#2

15.06.2023, 12:20

Muss vorsorglich noch einmal Einspruch eingelegt werden?
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#3

15.06.2023, 12:46

Muss nicht. Würde ich aber vielleicht einfach machen, damit Ihr als Anwalt gelistet werdet.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
grete
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#4

12.07.2023, 15:04

Hallo,

ich muss noch einmal auf Euch in dieser Sache zukommen. Wir hatten dem Mahngericht mitgeteilt, dass der Widerspruch als Einspruch zu behandeln ist. Jetzt kommt ein Schreiben vom Gerichtsvollzieher.
Ich mache ja sonst keine ZV, aber ich habe ein bisschen geschaut. Ist hier eine Vollstreckungsgegenklage zu erstellen?

Danke für Eure Hilfe :thx
Oliverreinhardt2
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#5

12.07.2023, 15:13

Hallo,

so "einfach" eine ZV-Abwehrklage einzureichen macht ohne nähere Angaben von dir keinen Sinn. Eine ZV-Abwehrklage ist in § 767 ZPO geregelt, beachte dort bitte insbesondere Abs. 2. Wenn bei Euch die Voraussetzungen vorliegen, dann ist die ZV-Abwehrklage bei dem Gerichts d. Mdt. einzureichen. Ggf. ist § 769 ZPO zu pürfen.
Zuletzt geändert von Oliverreinhardt2 am 12.07.2023, 15:15, insgesamt 1-mal geändert.
Gruß
Oli
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#6

12.07.2023, 15:14

Nein, Du musst einen Antrag auf Einstellung der ZV aus dem VB beim Streitgericht stellen.
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#7

12.07.2023, 15:16

Oliverreinhardt2 hat geschrieben:
12.07.2023, 15:13
Hallo,

so "einfach" eine ZV-Abwehrklage einzureichen macht ohne nähere Angaben von dir keinen Sinn. Eine ZV-Abwehrklage ist in § 767 ZPO geregelt, beachte dort bitte insbesondere Abs. 2. Wenn bei Euch die Voraussetzungen vorliegen, dann ist die ZV-Abwehrklage bei dem Gerichts d. Mdt. einzureichen. Ggf. ist § 769 ZPO zu pürfen.
Trifft beides nicht zu, wenn über den Titel bereits ein Verfahren anhängig ist (wie hier Streitverfahren oder z.B. auch Berufung).
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Oliverreinhardt2
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#8

12.07.2023, 15:17

Anahid hat geschrieben:
12.07.2023, 15:16
Oliverreinhardt2 hat geschrieben:
12.07.2023, 15:13
Hallo,

so "einfach" eine ZV-Abwehrklage einzureichen macht ohne nähere Angaben von dir keinen Sinn. Eine ZV-Abwehrklage ist in § 767 ZPO geregelt, beachte dort bitte insbesondere Abs. 2. Wenn bei Euch die Voraussetzungen vorliegen, dann ist die ZV-Abwehrklage bei dem Gerichts d. Mdt. einzureichen. Ggf. ist § 769 ZPO zu pürfen.
Trifft beides nicht zu, wenn über den Titel bereits ein Verfahren anhängig ist (wie hier Streitverfahren oder z.B. auch Berufung).
Deswegen sagte ich ja, "ohne nähere Angaben...". Mehr als die Frage aus der Frage vom heutigen Tag weiß ich leider net und konnte daher nur auf die Frage "Vollstreckungsabwehrklage...", gestützt.
:wink2
Gruß
Oli
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#9

12.07.2023, 15:21

Sorry Oli, aber mit der Ausrede kommst Du jetzt nicht durch. :P
grete hat geschrieben:
12.07.2023, 15:04
Hallo,

ich muss noch einmal auf Euch in dieser Sache zukommen. Wir hatten dem Mahngericht mitgeteilt, dass der Widerspruch als Einspruch zu behandeln ist. Jetzt kommt ein Schreiben vom Gerichtsvollzieher.
Ich mache ja sonst keine ZV, aber ich habe ein bisschen geschaut. Ist hier eine Vollstreckungsgegenklage zu erstellen?

Danke für Eure Hilfe :thx
Also: Ist hier ein Streitverfahren anhängig, und zwar unmissverständlich. Und darum ist Deine Antwort einfach an der Frage vorbei.
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grete
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#10

12.07.2023, 15:49

Hallo,

GEricht war bislang nur das Amtgericht Hünfeld. Eine Abgabe an das streitige Gericht war noch nicht
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