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Widerspruch auf Mahnbescheid

Verfasst: 28.03.2023, 12:24
von Patricia 2504
In einem Mahnbescheid wurde angekreuzt, dass bei einem Widerspruch der Gegenseite eine automatische Abgabe an das Prozessgeeiht erfolgen soll. Jetzt hat das Mahngericht mitgeteilt, dass eine Abgabe erst erfolgen wird, wenn die Gerichtskosten eingezahlt werden. Wenn jetzt aufgrund verschiedener Umstände eine Abgabe an das Prozessgericht nicht mehr gewollt ist, was ist dann zu tun und kann die Förderung dann trotzdem später nochmal geltend gemacht werden? :patsch

Re: Widerspruch auf Mahnbescheid

Verfasst: 28.03.2023, 14:06
von Oliverreinhardt2
Hallo,

dass Mahngericht hat richtig reagiert.

Das sog. "streitige Verfahren", welches nach einem Widerspruch folgen kann, wird erst eingeleitet, wenn die Kosten bezahlt worden sind.
Wird der Beklagte im späteren Prozess zur Zhlg. der Kosten verurteilt (§ 91 ff. ZPO), können diese im KFA-Verfahren mit geltend gemacht werden.
Erforderlich ist hierzu ein Antrag auf Kostenentscheidung an das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Prozessgericht (§ 269 III Satz 3 ZPO). Selbst wenn ihr den Mahnantrag zurücknehmen solltet, bleibt das Verfahren bezüglich der ausstehenden Nebenentscheidungen anhängig und kann deshalb allein wegen ausstehender Kosten auf das Prozessgericht übergehen.