Hf gezahlt, festgesetzte Kosten nicht, Schuldner anschreiben

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Mondschein
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#1

13.03.2023, 00:53

Hallo zusammen,

Habe folgenden Fall:MB zugestellt, VB zugestellt, Zahlung des Schuldners nur die HF. Bleibt also offen, Zinsen und die festgesetzten
Kosten.
Hier soll ich den Schuldner noch einmal schriftlich auffordern, die Zinsen und die festgesetzten Kosten noch zu zahlen.
Wie formuliere ich es :kopfkratz

Vielleicht so?

in obiger Angelegenheit erhalten SIe anliegend ein aktuelles Forderungskonto zur Kenntnisnahme und zum Verbleib bei Ihren
Unterlagen.

Wie Sie aus dem anliegenden Forderungskonto entnehmen können, ist der Gesamtbetrag in Höhe von XX nur teilweise ausgeglichen.
Unter Abzug Ihrer Zahlung am XX in Höhe von XX haben Sie nur die Hauptforderung ausgeglichen, nicht aber die Kosten unserer Inanspruchnahme, die Sie ebenfalls wegen des Verzuges zu zahlen haben.

Wir fordern Sie daher letztmalig auf, den Betrag in Höhe von XX spätestens bis zum (eine Woche) auf unsere u. a. Bankverbindung zu überweisen.

Sollte der vollständige Zahlungsausgleich nicht innerhalb der hier genannten Frist erfolgen, müssen wir weitergehende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unter Entstehung weiterer Kosten durchführen, die bei Zahlung an uns vemeidbar sind.

Vielen Danke für eure Antworten
HaseHase2345
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#2

13.03.2023, 08:02

Klingt doch gut.
Oliverreinhardt2
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#3

13.03.2023, 08:43

Mondschein hat geschrieben:
13.03.2023, 00:53
Hallo zusammen,

Habe folgenden Fall:MB zugestellt, VB zugestellt, Zahlung des Schuldners nur die HF. Bleibt also offen, Zinsen und die festgesetzten
Kosten.
Hier soll ich den Schuldner noch einmal schriftlich auffordern, die Zinsen und die festgesetzten Kosten noch zu zahlen.
Wie formuliere ich es :kopfkratz

Vielleicht so?

in obiger Angelegenheit erhalten SIe anliegend ein aktuelles Forderungskonto zur Kenntnisnahme und zum Verbleib bei Ihren
Unterlagen.

Wie Sie aus dem anliegenden Forderungskonto entnehmen können, ist der Gesamtbetrag in Höhe von XX nur teilweise ausgeglichen.
Unter Abzug Ihrer Zahlung am XX in Höhe von XX haben Sie nur die Hauptforderung ausgeglichen, nicht aber die Kosten unserer Inanspruchnahme, die Sie ebenfalls wegen des Verzuges zu zahlen haben.

Wir fordern Sie daher letztmalig auf, den Betrag in Höhe von XX spätestens bis zum (eine Woche) auf unsere u. a. Bankverbindung zu überweisen.

Sollte der vollständige Zahlungsausgleich nicht innerhalb der hier genannten Frist erfolgen, müssen wir weitergehende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unter Entstehung weiterer Kosten durchführen, die bei Zahlung an uns vemeidbar sind.

Vielen Danke für eure Antworten

Guten Morgen,

so würde ich es auch schreiben, ja.
Ich persönlich hätte jedoch eine "ganz klassische Vollstreckungsandrohung" aus RA-Micro heraus gedruckt, was den aktuellen FoKo-Saldo mit ausweist.

Ließ dir aber bitte nochmal § 367 BGB, durch.
Gruß
Oli
Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
:yeah
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paralegal6
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#4

15.03.2023, 10:03

Zur Kenntnisnahme und zum Verbleib heisst lesen und abheften. Du willst ja aber, dass Schuldner was tut.
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