Pitt hat geschrieben: ↑19.10.2023, 08:05
@Oli
@mistral: Anahid hat die Frage beantwortet. Das sind letztlich immer einzelfallbezogene Entscheidungen des Gerichts, das je nach Sachvortrag der Parteien für oder gegen die Wiedereinsetzung entscheidet. Ich hatte solche Fälle hier auch schon und kann dazu nur sagen, dass es allein mit der Behauptung des Schuldners, er habe dort nicht mehr gewohnt, nicht getan ist und auch die von Dir ins Spiel gebrachten Zeugen, die er dann aus dem Hut zaubern könnte, nichts daran ändern, dass das Gericht sich eben nicht einseitig auf die Aussagen einer Seite verlässt, sondern immer den Vortrag beider Seiten prüft, abwägt und dann entscheidet.
Solche Fälle von "unwirksamer Zustellung" wurden zigmal entschieden und unter anderem auch mehrfach in diversen Foren besprochen, z. B. auch hier:
https://www.rechtspflegerforum.de/forum ... h-erfolgt/
Eine stets wirksames "Allheilmittel" gegen den Einwand einer unwirksamen Zustellung kann das Forum daher nicht liefern.
Danke.
Soweit ich es verstanden habe, geht es in dem Link um einen Schuldner der während der Zustellung NICHT unter der Zustelladresse gemeldet war.
In meinem Fall geht es um einen Schuldner, der während der Zustellung unter der Zustelladresse gemeldet war. Daher sind die beiden Fälle nicht vergleichbar.
https://www.rechtspflegerforum.de/forum ... /&pageNo=3
Dort in dem letzten Beitrag #50 ganz unten steht, dass es für die Wirksamkeit der Zustellung egal ist, ob der Schuldner dort gemeldet ist.
(BGH NJW-RR 2005, 415; 1997, 1161)
(BGH NJW-RR 1997, 1161, NJW 1978, 1858)
Ich bin nur verwirrt, weil Anahid ja wiederum geschrieben hat:
"Fakt ist: Grundsätzlich ist von der Meldeadresse als gewöhnlicher Aufenthalt auszugehen. Etwas anderes ergibt sich in der Regel nur dann, wenn der Schuldner z.B. zum Zeitpunkt der Zustellung im Krankenhaus im Koma lag und er sich somit nicht um die Post kümmern konnte und auch niemanden beauftragen konnte sich zu kümmern. Bei einem Schuldner, der die meiste Zeit im Ausland sitzt, aber eine Meldeadresse in Deutschland hat, tritt nämlich genau das ein: er muss sich darum kümmern, das jemand seine Post bearbeitet."
Und das bedeutet ja, dass in meinem Fall die Zustellung wirksam ist, auch wenn der Schuldner dort nicht seinen gewöhlichen Aufenthalt hatte.