Versäumnisurteil-Wiedereinsetzung

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mistral

#31

20.10.2023, 21:29

Pitt hat geschrieben:
19.10.2023, 18:05
Nein. Er kann auch zwei amtliche Meldeadressen und einen davon abweichenden gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Wie bereits geschrieben, ist immer der Einzelfall zu betrachten.
Mich stören nur diese widersprüchlichen Aussagen hier.

Du schreibst, jemand kann zwei amtliche Meldeadressen haben, aber der gewöhnliche Aufenthalt kann wieder ganz wonders sein.

Anahid hat aber in Beitrag Nr# 19 geschrieben:
"Grundsätzlich ist von der Meldeadresse als gewöhnlicher Aufenthalt auszugehen. Etwas anderes ergibt sich in der Regel nur dann, wenn der Schuldner z.B. zum Zeitpunkt der Zustellung im Krankenhaus im Koma lag und er sich somit nicht um die Post kümmern konnte und auch niemanden beauftragen konnte sich zu kümmern. Bei einem Schuldner, der die meiste Zeit im Ausland sitzt, aber eine Meldeadresse in Deutschland hat, tritt nämlich genau das ein: er muss sich darum kümmern, das jemand seine Post bearbeitet."


Das sind ja schon 2 gegensätzliche Aussagen.

Dabei ist der von mir geschilderte Fall ja ganz einfach:
Der Schuldner war jahrelang unter der Zustelladresse des Mahnbescheides gemeldet und sein Nachname klebte am Briefkasten.
Ca. 4 Jahre später behauptet der Schuldner, nicht unter dieser Meldeadresse gewohnt zu haben, um den Vollstreckungsbescheid anzufechten.
Der Schuldner behauptet, dass er vergessen hat, sich dort abzumelden. Und er präsentiert Zeugen, die aussagen, dass sein gewöhnlicher Aufenthalt nicht dort war, wo der Mahnbescheid zugestellt wurde.

Ich bin halt mit den Antworten nicht ganz so glücklich, weil die Aussage: "Es ist immer eine Einzelfallentscheidung" hilft eben auch nicht weiter.
Oliverreinhardt2
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#32

23.10.2023, 07:29

mistral hat geschrieben:
20.10.2023, 21:29
Ich bin halt mit den Antworten nicht ganz so glücklich, weil die Aussage: "Es ist immer eine Einzelfallentscheidung" hilft eben auch nicht weiter.
Guten Morgen,

ich gehe davon aus, dass es sich um eine Akte bei dir handelt, welche sich beruflich bei dir auf Arbeit befindet.
Demnach gehe ich ferner davon aus, dass du eine/n Rechtsanwältin/ Rechtsanwalt als Chef hast.

Frage ihn zu dieser Thematik schlichtweg, ist schließlich seine berufliche Verantwortung und auch Pflicht., seine Angestellten entsprechend zu führen.

Ich bin nun raus aus dieser Thematik.
Gruß
Oli
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Pitt
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#33

23.10.2023, 09:21

"Grundsätzlich" ist nicht gleichbedeutend mit "generell". Daher sind die Antworten von Anahid und mir auch nicht widersprüchlich, insbesondere wenn man die komplette Antwort von Anahid liest. Eine Meldeadresse ist nicht automatisch immer der gewöhnliche Aufenthaltsort.
Es gibt nicht das eine Argument oder das eine BGH-Urteil, mit dem man dem Einwand der fehlerhaften Zustellung immer erfolgreich entgegentreten und alle Argumente der Gegenseite entkräften kann. Es tut mir leid, dass Du mit der Antwort "Einzelfallentscheidung" nicht glücklich bist. Das ist aber zumindest bei meinen Fällen hier die Realität. Eventuell verfügt ja ein anders Forenmitglied über einen Geistesblitz, der hier weiterhelfen kann. Viel Erfolg!
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#34

23.10.2023, 10:37

Nein, es gibt kein "Allheilmittel". Es ist und bleibt eine Einzelfallentscheidung und hier kommt es auf die konkreten Einwände der Gegenseite an und denen muss man halt entgegentreten.

Dass die Antwort Mistral nicht glücklich macht, kann ich verstehen, aber eine Entscheidung aus dem Hut zaubern, kann ich auch nicht und - wie bereits mehrfach ausgeführt -: es gibt keine Möglichkeit sich gegen eine solche Vorgehensweise des Gegners von Vorneherein zu schützen.

Damit ist das Thema auch durch und ich bin raus.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
mistral

#35

24.10.2023, 16:07

Ja OK.

Wir hatten auch schon den Fall, dass ein Schuldner insgesamt 3 verschiedene Meldeadressen hat.
Ich wüsste ja gerne, an welche Adresse wir dann den Mahnbescheid zustellen sollen.
Wo der gewöhnliche Aufenthalt ist, wissen wir natürlich nicht.
Gleichzeitig müssen wir aber auch sicherstellen, dass die Zustellung später nicht angefochten werden kann.
Es kann ja aber auch nicht die Aufgabe des Gläubigers sein, zu ermitteln, an welcher dieser 3 Adressen sich der Schuldner häufiger aufhält.

2)
Mal angenommen der Mahnbescheid wird am 05.03.2023 an eine dieser 3 Meldeadressen zugestellt, wo der Schuldner aber nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Am 01.07.2023 hält sich der Schuldner aber nachweisbar unter dieser Adresse auf, wo der Mahnbescheid zugestellt wurde, obwohl dies nicht sein gewöhnlicher Aufenthalt ist.
Damit hatte der Schuldner am 01.07.2023 ja die Gelegenheit vom Mahnbescheid Kenntnis zu nehmen. Dann müsste doch spätestens am 01.07.2023 die Widerspruchsfrist zu laufen beginnen, auch wenn dort nicht der gewöhnliche Aufenthalt ist, oder?
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#36

25.10.2023, 09:37

mistral hat geschrieben:
24.10.2023, 16:07
müssen wir aber auch sicherstellen, dass die Zustellung später nicht angefochten werden kann.
Und genau das ist eben nicht möglich.

Das klingt alles sehr nach hätte, wäre, wenn und aber ...dafür hat keiner so wirklich Zeit. Sorry.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
mistral

#37

25.10.2023, 11:33

Ja, OK.
Und was sagt ihr zu dieser Frage?:
mistral hat geschrieben:
24.10.2023, 16:07
2)
Mal angenommen der Mahnbescheid wird am 05.03.2023 an eine dieser 3 Meldeadressen zugestellt, wo der Schuldner aber nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Am 01.07.2023 hält sich der Schuldner aber nachweisbar unter dieser Adresse auf, wo der Mahnbescheid zugestellt wurde, obwohl dies nicht sein gewöhnlicher Aufenthalt ist.
Damit hatte der Schuldner am 01.07.2023 ja die Gelegenheit vom Mahnbescheid Kenntnis zu nehmen. Dann müsste doch spätestens am 01.07.2023 die Widerspruchsfrist zu laufen beginnen, auch wenn dort nicht der gewöhnliche Aufenthalt ist, oder?

Wenn der Schuldner nicht in seinen Briefkasten schaut, ist er doch selber schuld?
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#38

25.10.2023, 12:04

mistral hat geschrieben:
25.10.2023, 11:33
Und was sagt ihr zu dieser Frage?:
mistral hat geschrieben:
24.10.2023, 16:07
2)
Mal angenommen der Mahnbescheid wird am 05.03.2023 an eine dieser 3 Meldeadressen zugestellt, wo der Schuldner aber nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Am 01.07.2023 hält sich der Schuldner aber nachweisbar unter dieser Adresse auf, wo der Mahnbescheid zugestellt wurde, obwohl dies nicht sein gewöhnlicher Aufenthalt ist.
Damit hatte der Schuldner am 01.07.2023 ja die Gelegenheit vom Mahnbescheid Kenntnis zu nehmen. Dann müsste doch spätestens am 01.07.2023 die Widerspruchsfrist zu laufen beginnen, auch wenn dort nicht der gewöhnliche Aufenthalt ist, oder?

Wenn der Schuldner nicht in seinen Briefkasten schaut, ist er doch selber schuld?
icerose hat geschrieben:
25.10.2023, 09:37
Das klingt alles sehr nach hätte, wäre, wenn und aber ...dafür hat keiner so wirklich Zeit. Sorry.
Bezüglich der Widerspruchsfrist: bitte schau in § 692 ZPO.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
mistral

#39

25.10.2023, 13:23

§ 692 ZPO ist mir bekannt.
Der § 692 ZPO beantwortet aber meine Frage aus Beitrag #35 nicht.
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#40

25.10.2023, 16:10

Können wir das Thema nicht mal beenden? Schildert eure Sicht der Dinge dem Gericht und dann seht ihr was passiert. Das zieht sich hier ja ins Unendliche. Es ist eine Einzelfallentscheidung wie schon von allen hier gesagt wurde.
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