Versäumnisurteil-Wiedereinsetzung

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mistral

#11

06.10.2023, 16:06

Adora Belle hat geschrieben:
06.10.2023, 15:59
Darüber mach ich mir Gedanken wenn ich den Schuldner vertrete. Im luftleeren Raum mag ich nicht diskutieren, da hast Du sicher auch besseres zu tun.
Genau darüber sollte man sich schon vorher Gedanken machen. Denn wenn die Zustellung erstmal erfolgt ist, dann ist es zu spät.
mistral

#12

06.10.2023, 16:18

Für Gläubiger ist es ja auch wichtig zu wissen, ob sie den Mahnbescheid einfach an die Meldeadresse des Schuldners zustellen können oder, ob der Gläubiger erstmal noch Ermittlungen anstellen muss, ob der Schuldner unter der Meldeadresse auch wirklich seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Wobei mir schleierhaft ist, wie der Gläubiger das ermitteln soll.

Ich habe noch keinen Gläubiger gesehen, der trotz bekannter Meldeanschrift des Schuldners Ermittlungen anstellt, wo der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Adora Belle
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#13

06.10.2023, 16:41

Eben.
mistral

#14

06.10.2023, 19:53

Was meinst du mit "eben" ?
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#15

08.10.2023, 16:39

Das hier.
mistral hat geschrieben:
06.10.2023, 16:18
Ich habe noch keinen Gläubiger gesehen, der trotz bekannter Meldeanschrift des Schuldners Ermittlungen anstellt, wo der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Es gibt auch keinen Grund das zu tun. Bis mir einer sagt, dass die Zustellung nicht geklappt hat.
mistral

#16

16.10.2023, 10:40

Adora Belle hat geschrieben:
06.10.2023, 13:25
Ich hatte lediglich den Vorbeitrag dahingehend korrigiert, dass nicht die Meldeanschrift das entscheidende Kriterium ist, sondern der tatächliche gewöhnliche Aufenthalt. Wenn also der Schuldner beweisen kann, dass er sich unter seiner Meldeanschrift zum Zeitpunkt der Zustellung nicht tatsächlich gewöhnlich aufgehalten hat, dann, und nur dann, war die Zustellung unwirksam.
"Es gibt auch keinen Grund das zu tun. Bis mir einer sagt, dass die Zustellung nicht geklappt hat."

Du schreibst ja, dass auch wenn die Zustellung klappt, dann besteht ja trotzdem das Risiko, dass die Zustellung nachträglich für unwirksam erklärt wird, obwohl der Schuldner dort gemeldet ist und sein Name am Brefkasten steht, weil es sein kann, dass der Schuldner unter dieser Adresse nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Frage: Wie kann sich der Gäubiger davor schützen, dass die Zustellung nachträglich für unwirksam erklärt wird?

Der Gläubiger hat ja keine Möglichkeit herauszufinden, wo der Schulder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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#17

16.10.2023, 11:22

wurde doch schon alles geschrieben. Der Schuldner muss ja nachweisen, dass er dort nicht aufhältig ist. Lies einfach mal genau die Beiträge hier durch und frage nicht zig mal das Gleiche. Ansonsten kannst ja jedem Brief persönlich übergeben
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Adora Belle
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#18

16.10.2023, 11:36

mistral hat geschrieben:
16.10.2023, 10:40
Frage: Wie kann sich der Gäubiger davor schützen, dass die Zustellung nachträglich für unwirksam erklärt wird?
Ich sag es jetzt noch ein einziges mal. Das kann er nicht. Und es ist auch nicht nötig. Man kann sich nicht gegen alle Eventualitäten im Prozess (wie im Leben überhaupt) vorher absichern.
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#19

16.10.2023, 12:13

Mich würde ja mal interessieren, wen Du hier vertrittst Mistral - den Schuldner?

Fakt ist: Grundsätzlich ist von der Meldeadresse als gewöhnlicher Aufenthalt auszugehen. Etwas anderes ergibt sich in der Regel nur dann, wenn der Schuldner z.B. zum Zeitpunkt der Zustellung im Krankenhaus im Koma lag und er sich somit nicht um die Post kümmern konnte und auch niemanden beauftragen konnte sich zu kümmern. Bei einem Schuldner, der die meiste Zeit im Ausland sitzt, aber eine Meldeadresse in Deutschland hat, tritt nämlich genau das ein: er muss sich darum kümmern, das jemand seine Post bearbeitet.

Und bei 7 Monaten - mal ehrlich - auf die Begründung bin ich gespannt. :mrgreen:
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
mistral

#20

18.10.2023, 21:49

paralegal6 hat geschrieben:
16.10.2023, 11:22
wurde doch schon alles geschrieben. Der Schuldner muss ja nachweisen, dass er dort nicht aufhältig ist. Lies einfach mal genau die Beiträge hier durch und frage nicht zig mal das Gleiche. Ansonsten kannst ja jedem Brief persönlich übergeben
Ich habe die Beiträge genau gelesen. Du aber anscheinend nicht. Weil diese Frage bisher eben noch nicht beantwortet wurde:
"Wie kann sich der Gäubiger davor schützen, dass die Zustellung nachträglich für unwirksam erklärt wird?"
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