Versäumnisurteil-Wiedereinsetzung

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Max0403
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#1

05.03.2023, 20:31

Schönen guten Tag liebe Gemeinde,

Ich habe gerade eine Akte auf dem Tisch mit folgendem Sachverhalt:
MB Beantragt ,MB sowie VB wurde erlassen.
Die Frist für den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ist bereits vergangen, und der Antragsgegner hat jetzt Einsetzung in den vorherigen Stand beantragt, weil er zu dem Zeitpunkt nicht dort wohnhaft war. Meines Erachtens, wird ihm diese gewährt, weil er zum Zeitpunkt der Niederlegung in den Briefkasten dort nicht wohnhaft war. haben andere bereits Erfahrung in dieser Materie. Und wie sieht das aus?
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Adora Belle
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#2

06.03.2023, 00:06

Wenn er dort nicht wohnhaft war, braucht er keine Wiedereinsetzung. Dann war die Zustellung gar nicht wirksam.
Oliverreinhardt2
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#3

06.03.2023, 09:36

Guten Morgen,

Bild, wie Adora Belle es geschrieben hat.
Wenn der AG unter der Anschrift nicht gemeldet gewesen ist, ist die Zustellung unwirksam.
Gruß
Oli
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Adora Belle
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#4

06.03.2023, 12:37

Nein, es kommt nicht auf den Meldewohnsitz an, sondern auf den tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalt. Ist natürlich alles eine Frage der Beweisbarkeit/Glaubhaftmachung.
Oliverreinhardt2
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#5

06.03.2023, 13:05

Adora Belle hat geschrieben:
06.03.2023, 12:37
Nein, es kommt nicht auf den Meldewohnsitz an, sondern auf den tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalt.
So war dies auch meinerseits zu verstehen. Ich gehe davon aus, dass der Meldewohnsitz von dem Fragesteller auch zu dem "gewöhnlichen Aufenthaltsort" gemeint gewesen ist.
Gruß
Oli
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mistral

#6

06.10.2023, 12:54

Adora Belle hat geschrieben:
06.03.2023, 12:37
Nein, es kommt nicht auf den Meldewohnsitz an, sondern auf den tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalt. Ist natürlich alles eine Frage der Beweisbarkeit/Glaubhaftmachung.
Und wie soll der Schuldner beweisen, dass er an der Adresse nicht wohnte?
Immerhin war der Schuldner ja dort gemeldet und es stand auch sein Name am Briefkasten. Deswegen konnte der Mahnbescheid ja auch dort zugestellt werden.
Wie soll der Schuldner jetzt beweisen, dass es dort nicht wohnte?

Weil dann könnten ja ganz viele Schuldner Jahre später behaupten: "Ich habe dort gar nicht gewohnt und mein Freund Herr XY kann das bezeugen".
Wenn das so einfach wäre, dann bräuchten ganz viele Schuldner ihre Schulden nicht mehr zu bezahlen !
Außerdem kann der Schuldner ja auch mehrere Wohnsitze gleichzeitig gehabt haben.

Der Gläubiger kann doch nicht wissen, ob der Schuldner sich wirklich an dieser Adresse aufhält.
Das prüft ihr ja alle auch nicht, wenn ihr einen Mahnbescheid beantragt.

Wenn der Schuldner unter der Adresse gemeldet ist und sein Name am Briefkasten steht, dann reicht das doch aus für eine wirksame Zustellung des Mahnbescheides.

Es ist dem Gläubiger doch nicht zuzumuten, Ermittlungen anzustellen, ob der Schuldner sich wirklich dort aufhält. Das macht ihr ja auch nicht.
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Adora Belle
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#7

06.10.2023, 13:25

Uh, 7 Monate später musst Du nicht so Schnappatmung kriegen. Ich hatte doch geschrieben, es ist eine Frage der Beweisbarkeit. Und in der Ausgangsfrage ging es gerade darum, dass der Schuldner dort eben nicht gemeldet war.

Eine wirksame Zustellung unter der damals aktuellen Meldeanschrift kriegt man natürlich ungleich schwerer wegdiskutiert.

Ich hatte lediglich den Vorbeitrag dahingehend korrigiert, dass nicht die Meldeanschrift das entscheidende Kriterium ist, sondern der tatächliche gewöhnliche Aufenthalt. Wenn also der Schuldner beweisen kann, dass er sich unter seiner Meldeanschrift zum Zeitpunkt der Zustellung nicht tatsächlich gewöhnlich aufgehalten hat, dann, und nur dann, war die Zustellung unwirksam.

Wie Du ja selbst festgestellt hast, geht die Zustellung unter der Meldeanschrift in der ganz überwiegenden Zahl aller Fälle gut. Aber nicht in 100%.
mistral

#8

06.10.2023, 15:39

Ja OK.

Nur wie soll der Schulder überhaupt beweisen, dass er unter der Meldeanschrift vor 2 Jahren keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte? Wie beweist man so etwas Jahre später?

Beispiel:
Der Gläubiger wohnt in Deutschland und beantragt einen Mahnbescheid.

Sein Schuldner ist in Deutschland unter Adresse X gemeldet und dort steht auch sein Name am Briefkasten. Der Schuldner hat dort aber nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt.

Der Schuldner hält ich gewöhnlich im Ausland auf.

Dem Gläubiger ist eine Zustellung im Ausland aber nicht zuzumuten, wenn der Schuldner auch einen Wohnsitz in Deutschland hat, richtig?
Weil der Gläubiger kann nicht wissen, wo der Schuldner sich tatsächlich gewöhnlich aufhält!
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#9

06.10.2023, 15:59

Darüber mach ich mir Gedanken wenn ich den Schuldner vertrete. Im luftleeren Raum mag ich nicht diskutieren, da hast Du sicher auch besseres zu tun.

Btw: Ich würde empfehlen, dass Du Dir die überzähligen ??? und generell die !!! abgewöhnst, nicht nur hier im Thread sondern überhaupt bei Diskussion im Forum. Bei mir jedenfalls sinkt ansonsten ganz rapide der Antrieb, überhaupt zu antworten.
mistral

#10

06.10.2023, 16:04

Das ! besagt nur, dass der betreffende Satz wichtig ist.

Ich weiß nicht, was du gegen ! hast.

Wenn eine Frage wichtig ist oder bisher nicht beantwortet wurde, dann schreibe ich schon mal ???
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