Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

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Max0403
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#1

11.02.2023, 21:19

Guten Abend liebe Gemeinschaft,

Bin jetzt Samstag spät abends noch am arbeiten und habe eine etwas kompliziertere Sache auf dem Tisch.
Der Beklagte ist ins Ausland gezogen und hat sich auch ordnungsgemäß abgemeldet. Die Klage wurde trotzdem zugestellt, der Beklagte beantragt jetzt Einsetzung in den vorherigen Stand.
Meines Erachtens nach wird ihm das gewährt, weil die Klage trotz Post Zustellungsurkunde nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde.
Das Versäumnis Urteil müssten wir dann im Falle, dass Wiedereinsetzung gewährt wird zurückgeben?

War vorher viel im Strafrecht tätig und bin deshalb im Zivilrecht noch nicht so bewandert.
Oliverreinhardt2
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#2

12.02.2023, 08:10

Hallo,

du formulierst deine Frage "in sich" schon widersprüchlich:
  • "Die Klage wurde trotzdem zugestellt, der Beklagte beantragt jetzt Einsetzung in den vorherigen Stand.", sodann:
  • "Meines Erachtens nach wird ihm das gewährt, weil die Klage trotz Post Zustellungsurkunde nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde."
Also:
  • Die Frist zur Einlegung eines WE-Antrages beträgt 2 Wochen, § 234 I ZPO.
  • Die Rückgabe des VU´s ist nur vorzunehmen, wenn über den WE-Antrages des Gerichts positiv entschieden worden ist und eine Entscheidung des Gerichts ergeht, und diese Entscheidung so ausgeht, dass das VU nicht mehr "durchsetzbar" ist. Diese "2. Entscheidung" soll rechtskräftig sein.
Beispiel:

WE-Antrag stattgegeben -> Klage wird "abgewiesen" -> Rückgabe VU an den Beklagten.
Gruß
Oli
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Max0403
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#3

12.02.2023, 09:13

Vielen Dank erst mal für deine Antwort.
Es geht darum, dass die Klage durch die deutsche Post trotzdem im Briefkasten eingeworfen worden, obwohl der Beklagte dort nicht mehr wohnhaft war.
Durch die Post wurde auf der ZU vermerkt, dass der Brief eingeworfen wurde. Da sich der Beklagte aber ordnungsgemäß abgemeldet hat, gilt der Brief als nicht ordnungsgemäß zugestellt.
Meine Frage ist jetzt, nachdem den Beklagten einem WE genehmigt wurde, wird dann sofort der Titel zurückgegeben oder erst wenn in der Hauptsache entschieden wurde? Vielen Dank im Voraus. Da ich hauptsächlich im Strafrecht tätig war, kenne ich mich im Zivilrecht noch nicht ausreichend gut aus.
Oliverreinhardt2
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#4

12.02.2023, 10:12

Max0403 hat geschrieben:
12.02.2023, 09:13

Meine Frage ist jetzt, nachdem den Beklagten einem WE genehmigt wurde, wird dann sofort der Titel zurückgegeben oder erst wenn in der Hauptsache entschieden wurde?
Hallo,

wie ich ja bereits geschrieben habe, ist, sofern das Gericht dem WE-Antrag des Beklagten tatsächlich stattgegeben hat, das Euch vorliegende VU erst nach rechtskräftigem Abschluss zurückzugeben. Denn ihr wisst nicht, wie das "neue Verfahren" ja ausgeht.
Es geht darum, dass die Klage durch die deutsche Post trotzdem im Briefkasten eingeworfen worden, obwohl der Beklagte dort nicht mehr wohnhaft war.
Durch die Post wurde auf der ZU vermerkt, dass der Brief eingeworfen wurde. Da sich der Beklagte aber ordnungsgemäß abgemeldet hat, gilt der Brief als nicht ordnungsgemäß zugestellt.
Hier empfehle ich Euch, ganz genau den zeitlichen Ablauf anzuschauen. Also stellt Euch die Fragen: Wann (= Datum) war die Zustellung der Klage? Wann (= Datum), war die Abmeldung bei dem Bürgeramt?

Wir selber hatten einen Fall, da hatte die Beklagte an einem X-Datum die Klage förmlich zugestellt bekommen, 1 1/2 Wochen später bei dem Bürgeramt umgemeldet. Die von Seiten der Beklagten vorgebrachten Einwendungen wurden allesamt von dem Gericht als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht führte aus, "...die Beklagte kann nicht nachweisen, was mit ihren postalischen Sendungen zwischen dem Zustellungs- und Ummeldezeitpunkt geschehen ist."
Gruß
Oli
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#5

12.02.2023, 10:26

In meinem Fall wurde die Klage 1 Woche nach der erfolgten Abmeldung zugestellt .
Also gehe ich davon aus, dass der WE- Antrag Erfolg haben wird
Oliverreinhardt2
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#6

12.02.2023, 10:34

Max0403 hat geschrieben:
12.02.2023, 10:26
In meinem Fall wurde die Klage 1 Woche nach der erfolgten Abmeldung zugestellt .
Also gehe ich davon aus, dass der WE- Antrag Erfolg haben wird
Hallo,

dass kann eurerseits nicht so ohne Weiteres gesagt werden.
Das WE-Verfahren bringt nur die Aktiv- und Passivpartei in den "Ursprung" zurück. Mit anderen Worten: Nochmal von Vorne... :huepf
Also einfach abwarten und Tee trinken :banane
Gruß
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#7

13.02.2023, 09:14

Das VU musst Du zum jetzigen Zeitpunkt nicht zurückgeben; ich würde daraus aber auch keine ZV einleiten. Wenn der WE-Antrag durchgeht, wovon auszugehen ist, läuft das Verfahren von vorne an und die Klage wird verhandelt. Sollte dann ein "weiteres" VU (weil Gegner nicht zum Termin erscheint) ergehen, weiß ich jetzt nicht, ob das alte einfach aufrecht erhalten wird oder ein komplett neues VU ergeht. Im zweiten Fall wäre dann aber auch durch das Gericht festzustellen, dass das erste VU aufgehoben wird.

Also wirklich erstmal abwarten, wie es weitergeht.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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