Pitt hat geschrieben: ↑01.02.2023, 13:34Zum Auskunftsanspruch und zum weiteren Vorgehen gegen die sozialen Netzwerke hier mal ein Link vom BMJ:
https://www.bmj.de/DE/Themen/FokusTheme ... _node.html
5. Auskunftsanspruch gegen die Anbieterinnen und Anbieter sozialer Netzwerke
Jeder, der im Anwendungsbereich des Gesetzes zugleich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird, kann grundsätzlich von der Anbieterin oder vom Anbieter des sozialen Netzwerks Auskunft darüber verlangen, wer die Rechtsverletzung begangen hat. Ein solcher Auskunftsanspruch ergibt sich bereits aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Mit dem NetzDG wurden Regelungen geschaffen, damit dieser Auskunftsanspruch auch durchgesetzt werden kann. Die Anbieterinnen und Anbieter sozialer Netzwerke erhalten die datenschutzrechtliche Befugnis, die Anmeldedaten des Rechtsverletzers an den Verletzten herauszugeben. Die Herausgabe der Daten durch das soziale Netzwerk muss allerdings durch das zuständige Zivilgericht angeordnet werden (Richtervorbehalt).
EMA Anfrage
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Gruß
Oli
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Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
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