Seite 2 von 2

Re: § 288 Abs. 5 BGB, 40 € Mahnpauschale

Verfasst: 25.01.2024, 21:19
von paralegal6
Kommt drauf an, 288 spricht von einer Entgeltforderung. Schadenersatz oder so dürfte nicht darunter fallen

Re: § 288 Abs. 5 BGB, 40 € Mahnpauschale

Verfasst: 27.01.2024, 22:49
von schebi
OK Danke @ paralegal6.

Es handelt sich um eine Schadensersatzforderung unseres Mandanten gegen seinen früheren Anwalt.
Da können wir die 40 Euro Mahnpauschale also nicht geltend machen.

Ich weiß immer nicht, wann eine Entgeltforderung vorliegt und wann nicht.
Ich dachte eine Schadensersatzforderung ist auch eine Entgeltforderung?

2)
Wir haben noch einen anderen Fall:
Unser Mandant hat einen Kredit von einer Bank aufgenommen und Zinsen dafür bezahlt. Die Bank hat ihm aber zu viele Zinsen berechnet. Diese Zinsen verlangt unser Mandant nun zurück.
Können wir da die 40 Euro Mahnpauschale gegen die Bank geltend machen?
Oder zählt das auch nicht als Entgeltforderung?

Re: § 288 Abs. 5 BGB, 40 € Mahnpauschale

Verfasst: 27.01.2024, 23:34
von paralegal6
"Eine Entgeltforderung ist ein auf Zahlung eines Entgeltes für die Lieferung von Gütern oder für die Erbringung von Dienstleistungen gerichteter Anspruch. Palandt-Grüneberg, § 286 Rn. 27."
Juracademy

Würde sagen nein, ist ja keine Leistung oder Lieferung

Re: § 288 Abs. 5 BGB, 40 € Mahnpauschale

Verfasst: 29.01.2024, 10:47
von Maximus
So ist es...

Für die Mahnpauschale gibt's zwei Voraussetzungen:
1. B2B Geschäft
2. Es muss eine Gegenleistung für eine Ware oder eine Dienstleistung sein.