Seite 1 von 2

§ 288 Abs. 5 BGB, 40 € Mahnpauschale

Verfasst: 24.01.2023, 15:26
von indubioproreo
Hallo, ich brauche bitte eure Hilfe!

Unsere Mandantschaft hat mit der 1. Mahnung 40 € Mahnpauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB geltend gemacht, mit der 2. Mahnung nochmal 40 €, also insgesamt 80 €.

1. Frage: Kann man die Pauschale mehrfach geltend machen?

Den Rechnungsbetrag hat das gegnerische Unternehmen nicht bezahlt, jedoch 40 € Mahnpauschale + Zinsen auf die Mahnpauschale.

Nach außergerichtlicher Aufforderung wurde per Mahnbescheid die Hauptforderung geltend gemacht + 1x Mahnpauschale iHv. 40 € (unter Nr. 44).

Nunmehr befinden wir uns im streitigen Verfahren.

Gem. § 288 Abs. 5 BGB ist die Pauschale auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten anzurechnen.

Im Klageantrag zu 1) mache ich also lediglich die Hauptforderung geltend, im Klageantrag zu 2) die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die 40 € verschwinden also grundsätzlich, versteh ich das richtig?

Kann unsere Mandantschaft dann überhaupt keine Mahngebühren für den Mahnaufwand geltend machen, welche ich dann zu Klageantrag Ziff. 1 hinzufügen würde?

Und kann ich die 40 €, die sie bezahlt haben im streitigen Verfahren dann überhaupt mit der 40 € Mahnpauschale der 1. Mahnung aufrechnen? Wohl nicht oder?

Vielen Dank schonmal!!

Re: § 288 Abs. 5 BGB, 40 € Mahnpauschale

Verfasst: 24.01.2023, 15:53
von Anahid
1. Antwort: Nein!

Und ja, Du siehst richtig, dass die 40,00 € durch Eure vorgerichtliche Tätigkeit "verschwinden".

Ich setze in der Regel 10,00 € Mahnkosten an, wenn der Mandant mehrmals gemahnt hat. Da es nicht kriegsentscheidend ist und den Streitwert nicht erhöht, ist das absolut risikofrei. Mehr, als dass die nicht zugesprochen werden, kann auch nicht passieren, oder? ;-)

Re: § 288 Abs. 5 BGB, 40 € Mahnpauschale

Verfasst: 24.01.2023, 19:41
von indubioproreo
Super, vielen Dank für deine schnelle Antwort!! Ich werd einfach 10€ Mahngebühr ansetzen.

Hast du zufällig eine Entscheidung, dass man die 40€ nur einmal ansetzen kann?

Wenn die 40€ verschwinden und man nur einmal 40€ ansetzen darf, dann wär es für mich logisch, die bezahlten 40€ auf die Hauptforderung anzurechnen oder auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten?

Re: § 288 Abs. 5 BGB, 40 € Mahnpauschale

Verfasst: 25.01.2023, 09:24
von Anahid
Die 40,00 € sind, wie Du selbst angegeben hast und wie es auch entsprechend im Gesetz steht, auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten anzurechnen. Das Gesetzt spricht außerdem von einer Pauschale und nicht davon, dass pro Mahnung die Pauschale angesetzt werden kann. Du kannst allerdings dann, wenn mehrere Rechnungen offen stehen, die Pauschale pro Rechnung ansetzen.

Re: § 288 Abs. 5 BGB, 40 € Mahnpauschale

Verfasst: 14.11.2023, 16:17
von Neulinger
Anahid hat geschrieben:
25.01.2023, 09:24
(...)Du kannst allerdings dann, wenn mehrere Rechnungen offen stehen, die Pauschale pro Rechnung ansetzen.
Hallo Anahid, kleine Verständnisfrage zum obigen Satz:
Ich habe 3 Rechnungen aus einem Monat, nehmen wir Oktober diesen Jahres und mahne nun im November: Ich könnte nun für jede Rechung die MP von 40 € berechnen, also 120 EUR? Kann das sein?
Danke im Voraus!

Re: § 288 Abs. 5 BGB, 40 € Mahnpauschale

Verfasst: 20.11.2023, 12:29
von Anahid
Sorry, war unfallbedingt außer Gefecht gesetzt und ja....die Verzugspauschale kann pro Rechnung gefordert werden; bei 3 Rechnungen also 120,00 €.

Re: § 288 Abs. 5 BGB, 40 € Mahnpauschale

Verfasst: 24.01.2024, 23:00
von schebi
Kurz eine andere Frage zu der 40 Euro Mahnpauschale:

Diese Mahnpauschale wird in einem Rechtsstreit nicht als Hauptforderung, sondern als Nebenforderung geltend gemacht, so dass diese 40 Euro auch nicht den Streitwert erhöhen, richtig?

Das heißt, selbst wenn der Mandant die 40 Euro Mahnpauschale nicht zugesprochen bekommt, dann hat das keinen Einfluss auf die Kostenquote, wer die Kosten des Rechtsstreits trägt.
Selbst wenn der Mandant den Rechtsstreit nur in Bezug auf die 40 Euro Mahnpauschale verliert, dann hat das keinen Einfluss darauf, wer die Kosten des Rechtsstreits trägt, oder?

Stimmt das so?

Re: § 288 Abs. 5 BGB, 40 € Mahnpauschale

Verfasst: 25.01.2024, 08:13
von paralegal6
Die Höhe des SW hat doch eh keinen Einfluss auf die Kostenquote

Re: § 288 Abs. 5 BGB, 40 € Mahnpauschale

Verfasst: 25.01.2024, 09:17
von Anahid
Ein wenig verworren was Du schreibst Schebi, aber ich denke, ich weiß was Du meinst. ;-)

Zunächst einmal: Die 40,00 € sind eine Nebenforderung (wie Zinsen) und keine Hauptforderung. Wenn Dir also nur die 40,00 € nicht zugesprochen werden (ich wüsste nicht warum, wenn man die gesetzlichen Vorschriften hierfür beachtet), dann würde das keine Kostenlast für Euren Mandanten auslösen und damit keine Kostenquotelung am Ende des Rechtsstreits.

Re: § 288 Abs. 5 BGB, 40 € Mahnpauschale

Verfasst: 25.01.2024, 18:57
von schebi
Danke @ Anahid
Genau das wollte ich wissen.
paralegal6 hat geschrieben:
25.01.2024, 08:13
Die Höhe des SW hat doch eh keinen Einfluss auf die Kostenquote
Doch der Streitwert hat schon einen Einfluss auf die Kostenquote, wenn der Mandant mit einem Teil des Streitwertes unterliegt (z.B. 40 €).

Aber Anahid hat ja geschrieben, dass das bei der Mahnpauschale nicht passieren kann.
Also lohnt es sich ja immer die Mahnpauschale gerichtlich geltend zu machen. Man kann ja nichts verlieren.

2)
Noch etwas anderes:

Die Mahnpauschale ist ja nur dann anwendbar, wenn beide Parteien Unternehmer sind.
Zählt ein Anwalt auch als Unternehmer?

(Unser Mandant will die 40 Euro Mahnpauschale gegen seinen früheren Anwalt geltend machen, weil er noch eine Forderung gegen seinen früheren Anwalt hat.)