Mahnverfahren gegen Gesamtschuldner

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Gast

#1

10.05.2006, 06:23

Guten Morgen,

bitte nicht über meine Frage lachen, aber ich hatte folgenden Fall noch nicht und weiß gerade nicht, wie ich weiter verfahren soll bzw. was ich beachten muss. :) Ich hoffe, ihr könnt mir helfen.

Wir haben vier Schuldner, die gesamtschuldnerisch haften. MB´s wurden mit dem entsprechenden Hinweis beantragt und zugestellt. Dann schließlich legt einer der Schuldner Widerspruch gegen den MB ein, da er ja laut eigenen Ausführungen bereits seinen Teil der Schuld schon beglichen hat, die anderen legten jedoch keinen Widerspruch ein. Wie gehts jetzt weiter? Ich würde gegen die anderen drei den VB beantragen, um schonmal einen Titel gegen die drei zu erhalten, notfalls müssen die den Rest der Schuld begleichen und bei dem anderen den Antrag auf Abgabe ins streitige Verfahren stellen. Macht man das so oder läuft das anders? Hatte bisher noch nix mit Gesamtschuldnern. :cry:

Danke schonmal vorab und einen angenehmen Arbeitstag!!! :wink:
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Kathy
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#2

10.05.2006, 08:06

Bei Gesamtschuldnern ist es doch egal, wer deine Forderung bezahlt. Wenn die VB-Anträge kommen würde ich den VB beantragen.

Ob die Forderung nun von Fritz, Franz oder Hans bezahlt wird kann dir ja egal sein, sie haften ja gesamtschuldnerisch, d. h. meines Erachtens, wenn Franz alles zahlt bist du glücklich und der muss dass dann mit den anderen drei selber klären.

Soweit ich weiß, haftet jeder der Gesamtschuldner für die volle Forderung.
MfG Kathy

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Bärchen

#3

10.05.2006, 08:13

Guten Morgen!

Es ist richtig. Jeder der Gesamtschuldner haftet für die volle Höhe der Forderung. Wenn jetzt A sagt, ich habe aber meinen Teil schon bezahlt, kann das Euch egal sein, denn er hat alles zu bezahlen. A kann sich dann den Rest bei B, C und D holen. Ich würde auf alle Fälle die VBs beantragen und vielleicht sogar vollstrecken. Wenn in der ZV dann der Rest eingetrieben werden kann, kann man dann ja das Klageverfahren zurücknehmen bzw. für erledigt erklären, sodass dann A verurteilt wird, die Kosten für das Verfahren zu tragen.

Gruß Nina
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wifey
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#4

10.05.2006, 08:27

:zustimm
Viele Grüße

ich
Gast

#5

10.05.2006, 08:40

Danke für eure schnellen Antworten. :)

Mir ging es eigentlich größtenteils darum, ob es sinnvoll ist, das Klageverfahren nebenbei trotzdem einzuleiten oder, ob man erstmal die VB´s beantragt, die ZV versucht und wenn nix zu holen ist, dann das Klageverfahren einleitet. Die VB´s hätte ich auf jeden Fall beantragt, umso schneller hat man nen Titel.

Bin mir eben nur nicht so ganz sicher, ob ich jetzt schon bei dem einen Schuldner die Gerichtskosten zahlen und die Abgabe ins streitige Verfahren beantragen soll. Oder ob man wie gesagt erstmal die ZV bei den anderen dreien versucht....
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Kathy
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#6

10.05.2006, 08:46

Ich würde auf jeden Fall den schnellsten Weg wählen und das wäre wohl erstmal die VB-Beantragung.

Ich weiß nur net, ob für den Antrag auf Durchführung der streitigen Verhandlung irgendwelche Fristen vorgesehen sind, nicht dass das im Falle einer erfolglosen Eintreibung bei den anderen drei nicht mehr geht.
MfG Kathy

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Gast

#7

10.05.2006, 08:58

Dann ist es wohl besser, wenn man alles gleich parallel laufen lässt oder?!

Ich werde erstmal die VB´s beantragen und mal nachlesen, ob es für den Antrag auf Abgabe ins streitige Verfahren irgendwelche Fristen gibt.

Danke, ihr habt mir sehr geholfen. Lag ich ja nicht ganz so falsch. :wink:
evelyn m.
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#8

10.05.2006, 11:05

für die abgabe ans streitgericht kannst du dir zeit lassen. prüfe nur, ob du das nicht bereits im mb-antrag mit beantragt hast, denn dann bekommst du bald eine aufforderung zur anspruchsbegründung vom streitgericht. das müsste sich aber auch aus der widerspruchsnachricht ergeben ("...antragsgemäss wurde an das AG soundso abgegeben...") oder ihr bekommt noch separat eine abgabenachricht.

wir machen es hier regelmässig so (natürlich nach entsprechender rücksprache mit den mandanten), dass nach eingang der vb's die zv betrieben und erst, wenn dort nichts zu holen ist, die abgabe beantragt wird. so sparen wir - zumindest zunächst - die manchmal doch recht hohen gerichtskosten. zu beachten sind hierbei lediglich die verjährungsfristen.
Lieben Dank und Grüße an alle
evelyn
Bärchen

#9

10.05.2006, 11:08

Meines Erachtens musst Du so oder so das streitige Verfahren einleiten. Die weitergehenden Gerichtskosten, die durch den einen Schuldner, der Widerspruch gegen den MB eingelegt hat, entstanden sind, hat nur der eine Schuldner zu tragen.

Ich würde die VBs beantragen. Vielleicht solltest Du mit Deinem Chef abstimmen, ob das geht, dass man das Hauptsacheverfahren erst einmal ruhend stellen kann, bis die ZV gegen die anderen Schuldner durchgelaufen ist.

Geht das überhaupt? Keine Ahnung!

Gruß Nina
evelyn m.
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#10

10.05.2006, 14:21

das geht auf jeden fall, muss nur mit dem mandanten abgestimmt werden, ob er das auch so will.

ein streitiges verfahren wird vom gericht nur auf antrag eingeleitet, frist ist hierbei keine zu beachten. es soll zwar gerichte geben, die die akte nach sechs monaten weg legen, eine wiederaufnahme ist aber jederzeit möglich (zumindest nach unseren erfahrungen).

bei den überlegungen, ob das streitige verfahren eingeleitet wird oder nicht, sollte nicht vergessen werden, dass es durchaus passieren kann, dass die forderung bei einem der "vb-schuldner" beigetrieben werden kann und dann nur noch die kosten des streitverfahrens zur zahlung offen stehen. für diese haftet dann - richtig - nur dieser eine schuldner, und wenn der dann nichts hat, bleibt der mandant drauf sitzen.

am besten die beiden möglichkeiten (also sofort einleiten bzw. abwarten) mit entsprechender kostenberechnung und hinweisen wg. möglicher realisierung an den mandanten mitteilen und dessen entscheidung abwarten. so erspart ihr euch hinterher vorwürfe ("...hätte ich DAS gewusst..."). je nach höhe der forderung wird die entscheidung sicher unterschiedlich ausfallen.

vb's auf jeden fall beantragen!
Lieben Dank und Grüße an alle
evelyn
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