Nach Übergang ins streitige Verfahren: Vertretung anzeigen ohne Anspruchsbegründung?

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WörkWörk
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#1

22.12.2022, 12:18

Hallo,
wir haben heute von einem Mandanten den Auftrag bekommen, den von ihm selbst im Mahnverfahren geltend gemachten Anspruch jetzt nach Übergang ins streitige Verfahren zu begründen. Die Frist für die Begründung war schon Anfang Dezember abgelaufen. Ich weiß, dass das kein Problem ist (man sollte nur innerhalb von 6 Monaten tätig werden weil dann die Verjährungshemmung endet). Allerdings würde man jetzt ja normalerweise die Anspruchsbegründung wie eine Klageschrift fertigen und in der dann die Vertretung anzeigen. Mein Chef meinte aber, dass er dieses Jahr keine Zeit mehr haben wird den Anspruch zu begründen. Ich soll deshalb eine Vertretungsanzeige fertig machen.

1. Geht das überhaupt?
2. Was haltet ihr von:
In dem Rechtsstreit
des Herrn X gegen Herrn Y
-Az. 123/22 -

zeige ich an, dass der Kläger im streitigen Verfahren durch mich vertreten wird.

Die Begründung der von der Klägerin mit dem Mahnbescheid vom 04.11.2022 geltend gemachte Ansprüche erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt durch einen gesonderten Schriftsatz.

RA
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Anahid
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#2

22.12.2022, 12:44

Halte ich für unnötig, aber wenn der Chef das möchte, würde ich das so machen.
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#3

22.12.2022, 12:46

:daumen
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#4

22.12.2022, 16:48

Anahid hat geschrieben:
22.12.2022, 12:44
Halte ich für unnötig, aber wenn der Chef das möchte, würde ich das so machen.
Danke. Ich dachte auch es wäre unnötig. Allerdings habe ich heute Nachmittag mal unseren Referendar gefragt. Der wusste es auch nicht. Er meinte aber es könnte sein, dass wir das machen damit wir mitbekommen, wenn der Beklagte einen Antrag auf Termin zur mündlichen Verhandlung stellt. Vielleicht ist es also doch sinnvoll? Ich weiß es nicht. :)
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